20.01.2025
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss18.10.2010

Bayerischer VGH: Gequälter Hund darf von der Polizei sichergestellt werdenAmtstier­ärzt­liches Gutachten belegt unsachgemäße Haltung des Tiers entgegen der Vorschriften des Tierschutz­ge­setzes

Ein von seinem Halter gequälter Hund darf von der Polizei sichergestellt werden. Sofern keine andere zuverlässige Person benannt wird, bei dem das Tier verbleiben kann, besteht keine Verpflichtung das Tier bis zur Entscheidung der zuständigen Verwal­tungs­behörde wieder herauszugeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatten mehrere Personen beobachtet, wie ein Hund misshandelt wurde. Die herbeigerufenen Polizeibeamten stellten fest, dass der Hund Verletzungen aufwies und der Hundehalter stark angetrunken war. Daraufhin wurde der Hund sichergestellt und beim Tierschutz­verein untergebracht.

Amtstier­ärzt­liches Gutachten bestätigt die nicht ordnungsgemäß Haltung des Hundes

Der Hundehalter hat dagegen Klage erhoben und einen Eilantrag auf sofortige Herausgabe seines Hundes gestellt. Die Polizei war nicht bereit, den Hund herauszugeben, da weitere Misshandlungen drohten. Ein kurz nach der Sicherstellung erstelltes amtstier­ärzt­liches Gutachten ergab, dass der Hund nicht ordnungsgemäß gehalten wurde (u.a. vereitertes Auge, unversorgte Wunde an der Pfote). Es wurde deshalb ein Ermitt­lungs­ver­fahren gegen den Hundehalter wegen Verstößen gegen das Tierschutz­gesetz eingeleitet. Die Polizei bot aber an, den Hund an eine zuverlässige andere Person abzugeben. Eine solche Person wurde vom Kläger jedoch nicht genannt.

Bayerischer VGH: Sicherstellung des Hundes durch die Polizei war rechtmäßig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat im Eilverfahren entschieden, dass die Sicherstellung rechtmäßig war und der Hund bis zur Entscheidung der zuständigen Verwal­tungs­behörde nicht herausgegeben werden muss. Mehrere Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Hund geschlagen worden sei. Auch das amtstier­ärztliche Gutachten belege, dass der Hund nicht den Vorschriften des Tierschutz­ge­setzes entsprechend gehalten wurde. Die vom Kläger genannten Entlas­tungs­zeugen seien entweder bei den Vorfällen gar nicht dabei gewesen oder bei der Polizei zur Zeugen­ver­nehmung gar nicht erschienen. Die Zeugenaussage der Freundin des Hundeshalters sei nicht glaubhaft.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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