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20.03.2025 
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Dokument-Nr. 34911

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Urteil18.03.2025Bayerischer Verwaltungsgerichtshof10 BV 23.700
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil18.03.2025

Grenznahe Kontrolle eines öster­rei­chischen Staats­an­ge­hörigen an deutsch-öster­rei­chischer Grenze im Sommer 2022 rechtswidrigNeue Tatsachen für Wieder­ein­führung von Grenzkontrollen notwendig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat entschieden, dass die im Rahmen der vorübergehend wieder­ein­ge­führten Kontrollen an der deutsch-öster­rei­chischen Grenze durchgeführte Perso­nen­kon­trolle eines öster­rei­chischen Staatsbürgers am 11. Juni 2022 im Zug von Passau nach Frankfurt rechtswidrig war.

Der Kläger wurde im Juni 2022 in einem aus Österreich kommenden Zug nach Einstieg in Passau von Bundes­po­li­zei­beamten einer verdachts­u­n­ab­hängigen Identi­täts­kon­trolle unterzogen. Dabei wurde ihm eröffnet, dass dies im Rahmen der wieder­ein­ge­führten, stich­pro­ben­artigen Grenzkontrollen erfolge.

Kläger überquert regelmäßig die Grenze

Im Gerichts­ver­fahren macht der Kläger die Rechts­wid­rigkeit dieser Kontrolle geltend. Aus beruflichen und privaten Gründen überquere er regelmäßig die deutsch-österreichische Grenze. Die Anordnung von Grenzkontrollen verstoße gegen den Schengener Grenzkodex und verletze seine europa­rechtliche Freizügigkeit. Die im Frühjahr 2022 erfolgte, erneute sechsmonatige Verlängerung der bereits 2019 eingeführten Kontrollen sei gegenüber der Europäischen Union nicht hinreichend mit einer neuen Sachlage begründet worden. Das Verwal­tungs­gericht München wies die Klage als unzulässig ab und ließ die Berufung zum BayVGH zu.

BayVGH entschied nur über die konkrete Perso­nen­kon­trolle des Klägers

In der mündlichen Verhandlung erörterte der zuständige Senat mit den Beteiligten zunächst den Streit­ge­genstand: Der BayVGH habe nur über die konkrete Personenkontrolle des Klägers am 11. Juni 2022 im Rahmen der damals durchgeführten Grenzkontrollen zu entscheiden, nicht über die allgemeine Zulässigkeit von Binnen­grenz­kon­trollen.

Da das Verwal­tungs­gericht in erster Instanz ein Interesse an der Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Kontrolle verneinte, wurde in der Verhandlung zunächst besprochen, ob nach den persönlichen Verhältnissen des Klägers und den rechtlichen Änderungen an den Regelungen des Schengener Grenzkodex im Jahr 2024 eine hinreichende Wahrschein­lichkeit bestehe, dass der Kläger unter im Wesentlichen unveränderten Bedingungen erneut kontrolliert werden würde.

Neue Tatsachen für Wieder­ein­führung von Grenzkontrollen notwendig

In der Sache erörterte das Gericht mit den Beteiligten, ob die damalige Begründung der wieder­ein­ge­führten Grenzkontrollen ausgereicht habe. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH genüge nicht eine bloße Neubewertung einer unveränderten Sachlage; es bedürfe neuer Tatsachen.

Mit dem Urteil stellte der BayVGH fest, dass die Kontrolle des Klägers rechtswidrig war.

Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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