18.10.2024
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Dokument-Nr. 13785

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Urteil11.07.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 CN 1.11 und BVerwG 9 CN 2.11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2013, 187Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 187
  • NVwZ 2012, 1407Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2012, Seite: 1407
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Vorinstanz:
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil17.05.2011, 6 C 11337/10.OVG und 6 C 11408/10.OVG
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil11.07.2012

Übernach­tungs­steuer teilweise verfas­sungs­widrigBundes­verwaltungs­gericht erklärt Satzung über so genannte Kultur­för­der­abgaben für unwirksam

Gemeinden dürfen Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Revisi­ons­klä­ge­rinnen des zugrunde liegenden Falls betreiben Hotels in Trier und Bingen am Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog. Kultur­för­der­abgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet. Die Normen­kon­trol­lanträge gegen die Satzungen sind bei dem Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Urteile des Oberver­wal­tungs­ge­richts geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.

Berufliche Übernachtungen dienen Erzielung von Einkommen und unterliegen nicht der Aufwands­be­steuerung

Die Kultur­för­der­abgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erfassen Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwand­be­steuerung.

Gericht verweist auf zeitliche Begrenzung der Aufwandsteuer im Vergleich zur Umsatzsteuer

Eine Aufwandsteuer darf darüber hinaus einer bundes­ge­setzlich geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat veranlasste Übernachtungen sind nach einer Gesamtbewertung nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar weisen sie Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterscheiden sich jedoch von ihr erheblich: Sie erfassen den Steuer­ge­genstand "Entgelt für Übernachtung" nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und werden nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier bzw. sieben zusam­men­hängende Übernach­tungstage erhoben, während die Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen sehen einen Steuer­pau­schal­betrag vor, während die Umsatzsteuer sich nach einem Hundertsatz vom Übernach­tungs­entgelt berechnet; zudem wird die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen erhoben.

Unwirksame Satzungen in Übergangszeit nicht hinnehmbar

Die Satzungen sind gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteu­e­rungs­vor­aus­set­zungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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