21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.06.2016

Erlaub­nis­ver­fahren für private Sport­wet­te­n­an­bieter muss transparent seinPrivate Wettanbieter können bei fehlerhaft durchgeführter glücksspiel­rechtlicher Neuregelung nicht wegen Verstoßes gegen den Erlaub­nis­vor­behalt sanktioniert werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden kann, wenn ein europa­rechts­widriges staatliches Sport­wet­ten­monopol faktisch fortbesteht, weil das für private Wettanbieter eröffnete Erlaub­nis­ver­fahren nicht dem europa­recht­lichen Gebot der Transparenz entspricht.

Im zugrunde liegenden Verfahren untersagte das beklagte Land Rheinland-Pfalz der Klägerin im April 2010 die Vermittlung von Sportwetten unter Verweis auf das im Glückss­piel­staats­vertrag 2008 verankerte Sportwettenmonopol. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit der Begründung zurückgewiesen, das Land Rheinland-Pfalz habe im Hinblick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu den deutschen Sport­wet­ten­mo­nopolen vom 8. September 2010 inzwischen ein Erlaub­nis­ver­fahren für private Wettanbieter eröffnet. Die Klägerin erfülle nicht offensichtlich alle Anforderungen, die danach an Wettvermittler zu stellen seien.

OVG erklärt auf staatliches Sport­wet­ten­monopol gestützte Untersagung für rechtswidrig

Das Oberver­wal­tungs­gericht gab der Berufung der Klägerin bezüglich des Unter­sa­gungs­zeitraums von der Eröffnung des Erlaub­nis­ver­fahrens bis zur Wider­spruch­s­ent­scheidung statt. Die im Wider­spruchs­be­scheid nachgeschobene Ermes­sen­s­er­wägung sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, weil dadurch der ursprüngliche Bescheid in seinem Wesen verändert worden sei. Die somit allein auf das staatliche Sport­wet­ten­monopol gestützte Untersagung sei rechtswidrig. Dieses Monopol könne in Rheinland-Pfalz wegen einer den Zielen der Suchtbekämpfung und des Spielerschutzes wider­spre­chenden Werbepraxis nicht angewendet werden.

BVerwG weist Sache zurück an das OVG

Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungs­gericht hätte die neue Begründung der Unter­sa­gungs­ver­fügung berücksichtigen müssen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Verwaltungsakt in der Gestalt, die ihm der Wider­spruchs­be­scheid gegeben hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob die Untersagung auch bei Berück­sich­tigung ihrer neuen Begründung rechtswidrig war, ließ sich auf Grundlage der Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht abschließend entscheiden. Wie der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 4. Februar 2016 (Az. C-336/14) entschieden hat, können private Wettanbieter nicht wegen Verstoßes gegen den Erlaub­nis­vor­behalt strafrechtlich sanktioniert werden, wenn das für Private bis zur Anwendung einer glückss­piel­recht­lichen Neuregelung eingeführte Erlaub­nis­ver­fahren nicht transparent und diskri­mi­nie­rungsfrei ausgestaltet worden ist und deshalb faktisch weiterhin ein staatliches Sport­wet­ten­monopol besteht. In einem solchen Fall kann das Fehlen einer Erlaubnis auch keine Untersagung der Wettvermittlung begründen. Das Oberver­wal­tungs­gericht wird im zurück­ver­wiesenen Verfahren zu klären haben, ob in Rheinland-Pfalz ein faktisches Monopol fortbestand, was insbesondere zuträfe, wenn die Eröffnung des Erlaub­nis­ver­fahrens und die Erlaub­nis­vor­aus­set­zungen nicht öffentlich bekannt gemacht worden wären.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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