18.10.2024
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Dokument-Nr. 33265

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss12.09.2023

Kein Baustopp für Rügener LNG-Terminal - Erster Abschnitt der Ostsee-Anbin­dungs­leitung-Leitung darf weiter gebaut werdenPlanfest­stellungs­beschluss geht zu Recht mit Blick auf die kommenden Heizperioden von einem Fortbestand der Gasver­sor­gungskrise aus

Den Antrag einer Umwelt­ver­ei­nigung, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfest­stellungs­beschluss des Bergamtes Stralsund vom 21. August 2023 für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungs­leitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26" anzuordnen, hat das Bundes­ver­waltungs­gericht in Leipzig abgelehnt.

Das Vorhaben betrifft den ersten seeseitigen Abschnitt der LNG-Anbin­dungs­leitung zwischen dem Hafen von Mukran und Lubmin. Mit dieser sollen zwei im Hafen von Mukran geplante schwimmende Speicher- und Regasi­fi­zie­rungs­ein­heiten (Floating Storage and Regasification Units - FSRUs) an das bestehende Gasfern­lei­tungsnetz angebunden werden.

Planfest­stel­lungs­be­schluss geht zu Recht mit Blick auf die kommenden Heizperioden von einem Fortbestand der Gasver­sor­gungskrise aus

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ihrer Erfolgs­aus­sichten, erweist sich die Klage derzeit als voraussichtlich unbegründet. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht der Planfeststellungsbeschluss zu Recht mit Blick auf die kommenden Heizperioden einschließlich der im Winterhalbjahr 2023/2024 von einem Fortbestand der Gasver­sor­gungskrise aus. Nach aktueller Einschätzung der Bundes­netz­agentur begründet die notwendige Stabilisierung der Versor­gungs­si­cherheit den zusätzlichen Bedarf an LNG-Einspei­semög­lich­keiten. Dies vermochte die von dem Antragsteller vorgelegte gutachterliche Stellungnahme nicht zu erschüttern.

Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung war nicht erforderlich

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich. Auch von einer erneuten Öffent­lich­keits­be­tei­ligung nach Planänderung durfte die Planfest­stel­lungs­behörde absehen, weil die Änderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht berührt und die Identität des Vorhabens gewahrt haben. Der planfest­ge­stellte Abschnitt entspricht im Wesentlichen hinsichtlich der beabsichtigten Verlegungsart und der Betriebsweise der Planung, wie sie im ausgelegten ursprünglichen Planentwurf vorgesehen war. Die Ausführungen des Antragstellers vermochten durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit einschlägigen Vorschriften zur Anlagen­si­cherheit sowie zum Natur- und Arten­schutzrecht derzeit nicht zu begründen. Auch die Abschnitts­bildung ist danach voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dass dem Vorhaben im Folgeabschnitt oder der Zulassung der FSRUs im Hafen von Mukran unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Schließlich hat der Planfest­stel­lungs­be­schluss voraussichtlich die Belange des Klimaschutzes hinreichend gewürdigt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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