04.12.2024
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Urteil29.10.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 21.08
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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.10.2009

BVerwG: Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang kann trotz Vermerk „VS-Nur für den Dienstgebrauch" bestehenTitulierung als Verschlusssache nur möglich, wenn Kenntnisnahme durch Unbefugte für Interessen der BRD nachteilig sein kann

Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache schließt einen Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes noch nicht aus. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Grundsätzlich hat nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die begehrte Information einer Geheimhaltungs- oder Vertrau­lich­keits­pflicht unterliegt, die durch die Allgemeine Verwal­tungs­vor­schrift zum materiellen und organi­sa­to­rischen Schutz von Verschluss­sachen (Verschluss­sa­che­nan­weisung) geregelt ist.

Leitfaden laut Auswärtigem Amt als Verschlusssache einzustufen

Gestützt auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz verlangte der Kläger, ein Rechtsanwalt und Redakteur einer auslän­der­recht­lichen Fachzeitschrift, vom Auswärtigen Amt Zugang zum Leitfaden Sprachnachweis des Goethe-Instituts. Der Leitfaden ist Teil des Visumhandbuchs des Auswärtigen Amtes. Er dient den deutschen Auslands­ver­tre­tungen als Arbeitshilfe. Sie müssen in Fällen des Famili­en­nachzugs eines Ausländers vor Erteilung des Visums nachprüfen, ob der einreisewillige Ausländer die Fähigkeit besitzt, sich auf einfache Weise in Deutsch zu verständigen. Das Auswärtige Amt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Leitfaden sei als Verschlusssache („VS-Nur für den Dienstgebrauch") eingestuft. Das Verwal­tungs­gericht wies die daraufhin erhobene Klage ab: Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache schließe den Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang aus. Ob die Information tatsächlich geheim­hal­tungs­be­dürftig und deshalb zu Recht als Verschlusssache eingestuft sei, sei unerheblich.

BVerwG weist Sache mangels ausreichender Prüfung an Verwal­tungs­gericht zurück

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt: Nach dem Sinn und Zweck des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes sei ein Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Information nur dann ausgeschlossen, wenn die Einstufung als Verschlusssache durch die dafür maßgeblichen Gründe gerechtfertigt sei. Nach dem hier einschlägigen Sicher­heits­über­prü­fungs­gesetz und der Verschluss­sa­che­nan­weisung kann eine Information dann zur Verschlusssache „Nur für den Dienstgebrauch“ bestimmt werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Ob derartige Gründe für den Leitfaden Sprachnachweis des Goethe-Instituts vorliegen, hätte das Verwal­tungs­gericht deshalb prüfen müssen. Weil dies unterblieben ist, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, BVerwG

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