21.11.2024
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Dokument-Nr. 8833

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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.11.2009

BVerwG: Hersteller von Elektro- und Elektro­nik­geräten müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgenElektro- und Elektro­nik­ge­rä­te­gesetz ist rechtmäßig

Das Elektro- und Elektro­nik­ge­rä­te­gesetz verpflichtet die Hersteller derartiger Geräte zu Recht, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger bereit­ge­stellten und mit Altgeräten gefüllten Behältnisse auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, auch soweit diese fremde Altgeräte enthalten. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerin ist bei der beklagten Stiftung Elektro-Altgeräte Register als Herstellerin von Elektrogeräten, nämlich bestimmter hochwertiger elektronischer Kommu­ni­ka­ti­o­ns­geräte, registriert. Die Stiftung organisiert als "Gemeinsame Stelle" sämtlicher Hersteller deren Rücknah­me­pflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die von den öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägern auf ihren kommunalen Sammelstellen in fünf verschiedenen Gruppen in Containern gesammelt werden. Die weitere Entsorgung dieser Altgeräte ist ebenso wie das Abholen gefüllter und das Bereitstellen leerer Container nach dem Elektro- und Elektro­nik­ge­rä­te­gesetz Aufgabe der Hersteller. Wie oft, wann und wo die Hersteller Container abholen und neu bereitstellen müssen, berechnet die Beklagte auf der Grundlage des Anteils, den der jeweilige Hersteller im Kalenderjahr pro Geräteart in Verkehr gebracht hat bzw. des Anteils von Altgeräten des Herstellers an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart. Der herangezogene Hersteller muss nach diesem System auch fremde Altgeräte entsorgen.

Klägerin: Berech­nungs­system ist nicht transparent - Hersteller qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer werden benachteiligt

Mit Bescheiden vom Juni 2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen gefüllten Behälter der Sammelgruppe 3 ("Informations- und Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­geräte, Geräte der Unter­hal­tungs­elek­tronik") zur weiteren Entsorgung abzuholen und ein neues Behältnis bereitzustellen. Die Klägerin kam der Anordnung nach, erhob jedoch Klage zum Verwal­tungs­gericht. Aufgrund der im Elektro- und Elektro­nik­ge­rä­te­gesetz festge­schriebenen Einteilung der Altgeräte in nur fünf verschiedene Sammelgruppen und des daran anknüpfenden Berech­nungs­systems müsse sie Geräte entsorgen, die nicht aus ihrer Produktpalette stammten und auch keine Ähnlichkeit mit den von ihr hergestellten Geräten hätten. Das Berech­nungs­system der Beklagten sei nicht transparent und benachteilige die Hersteller qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer. Die vom Gesetzgeber festgelegte Anzahl der Sammelgruppen sei zu niedrig und zu undifferenziert.

Vorinstanzen wiesen die Klage ab - Elektro- und Elektro­nik­ge­rä­te­gesetz ist rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Der Verwal­tungs­ge­richtshof erkannte in den Vorgaben des Elektro- und Elektro­nik­ge­setzes keine Verstöße gegen europäisches Gemein­schaftsrecht, den Gleich­heits­grundsatz und die Berufsfreiheit der Klägerin. Ebenso wenig verstoße die Berechnung des Umfangs der Abhol- und Bereit­stel­lungs­ver­pflichtung der Klägerin gegen die Vorschriften des Elektro- und Elektro­nik­ge­rä­te­ge­setzes.

BVerwG bejaht ebenfalls Rechtmäßigkeit des Elektro- und Elektro­nik­ge­rä­te­ge­setzes

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat ebenfalls die Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften des Elektro- und Elektro­nik­ge­rä­te­ge­setzes mit übergeordnetem Gemeinschafts- und Verfas­sungsrecht bejaht. Das gemein­schafts­rechtlich vorgeschriebene Verur­sa­cher­prinzip gestatte es, einem Hersteller auch die Entsor­gungs­kosten für fremde Altgeräte aufzuerlegen. Das sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar, weil nur so der Gesetzeszweck einer aus Umwelt­schutz­gründen möglichst umfassenden Altge­rä­teent­sorgung erreicht werden könne und diese Verpflichtung wegen deren Ausrichtung am Marktanteil des jeweiligen Herstellers und durch weitere Kompen­sa­ti­o­ns­mög­lich­keiten finanziell zumutbar sei. Nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sei die von der Klägerin in erster Linie angegriffene Zuordnung von Elektrogeräten zu Gerätearten, nach deren jeweiligem Anteil sich die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme maßgeblich berechnet; die Grenzen des Beurtei­lungs­spielraums seien hier nicht überschritten.

Konkrete Berechnung muss überprüft werden

Nicht gefolgt werden könne dem Berufungs­gericht aber in der Annahme, dass die Bekanntgabe der konkreten Berechnung der Abhol- und Bereit­stel­lungs­ver­pflichtung und damit die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen anderer Hersteller dem Gericht verwehrt seien. Insoweit komme die Bekanntgabe anonymisierter Daten in Betracht. Zur Nachholung der bislang unterbliebenen Überprüfung der Bescheide auf dieser Grundlage hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Sache an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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