14.11.2024
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Dokument-Nr. 5651

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Urteil21.02.2008BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 43.07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.02.2008

BVerwG: Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung ist kein ElektrogerätRücknah­me­ver­pflichtung des Elektro- und Elektro­nik­ge­setzes gilt nicht

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass das Elektro- und Elektro­nik­ge­rä­te­gesetz mit den darin geregelten Herstel­ler­pflichten nicht für einen Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung gilt. Der Turnschuh mit einem Magnetsensor muss daher nicht wie Elektroschrott entsorgt werden.

Die Klägerin stellt einen Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung her. Dessen Dämpfung passt sich beim Laufen automatisch dem Gewicht des Läufers und dem jeweiligen Untergrund an. Dabei wird der modifizierte Härtegrad der Dämpfung mit Hilfe eines Sensors, eines Magneten und eines motor­be­triebenen Kabelsystems durch einen kleinen Computer geregelt. Die Beklagte hält die elektronische Dämpfung des Schuhs für dessen Hauptzweck und ist deshalb der Ansicht, dass der Sportschuh als Elektrogerät im Sinne des Elektro- und Elektro­nik­ge­setzes anzusehen sei und den darin geregelten Bestimmungen über die Registrierung, Rücknahme und Entsorgung unterliege. Die Klägerin begehrt demgegenüber die Feststellung, dass die Verpflichtungen des Elektro- und Elektro­nik­ge­setzes für den von ihr hergestellten und vertriebenen Sportschuh nicht gelten. Sie geht davon aus, dass es sich bei dem Schuh in erster Linie um einen Laufschuh handelt, der auch bei einem Ausfall des elektronischen Steue­rungs­systems genutzt werden kann.

Das Verwal­tungs­gericht hat dem Feststel­lungs­be­gehren der Klägerin stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Beide Instanzen gingen davon aus, dass ein Laufschuh mit einem elektronischen Bauteil kein Elektrogerät im Sinne des Gesetzes darstelle.

Sportschuhe sind keine Sportgeräte sondern Bekleidung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Auffassung bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung auf § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verwiesen, wonach dieses Gesetz nur für Elektrogeräte gilt, die unter bestimmte, im Gesetz aufgeführte Geräte­ka­te­gorien fallen. Sportschuhe gehören keiner dieser abschließend aufgeführten Kategorien an. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat festgestellt, dass sie keine "Sportgeräte" sind, sondern der im Gesetz ausdrücklich nicht erwähnten Kategorie "Bekleidung" zuzuordnen sind.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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