18.10.2024
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Dokument-Nr. 14644

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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.11.2012

E.ON ist an Verzicht auf Betrie­bs­ge­neh­mi­gungen für Stein­koh­le­kraftwerke gebundenAbgegebene Verzichts­er­klärung von E.ON nicht frei widerruflich

Die Betrie­bs­ge­neh­mi­gungen für die Stein­koh­le­kraftwerke Shamrock in Herne und Datteln 1-3 werden zum Jahresende erlöschen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hierzugrunde liegenden Fall betreibt der klagende Energie­ver­sorger E.ON die Altkraftwerke, die unter anderem einen bedeutenden Anteil des Bahnstroms für die Deutsche Bahn AG sowie Fernwärme für zahlreiche Haushalte liefere, seit 1957 bzw. 1962.

Trotz Verzögerungen im Planungs­ver­fahren müsse E.ON Werke stilllegen

Im Jahr 2004 traten neue Bestimmungen über den zulässigen Ausstoß von Luftschad­s­toffen in Kraft, die von den Altkraftwerken grundsätzlich ab dem Jahr 2011 zu erfüllen waren. Die Kraftwerke durften aber ohne Nachrüstung bis Ende 2012 weiter betrieben werden, wenn sie danach unter Verzicht auf die Betriebsgenehmigung stillgelegt werden. Von dieser Möglichkeit machte E.ON Gebrauch und gab im Jahr 2006 die erforderlichen Erklärungen gegenüber den zuständigen Behörden ab. Im Oktober 2010 widerrief E.ON diese Verzichts­er­klä­rungen, da sich abzeichnete, dass das neue Kraftwerk Datteln 4, das die Altanlagen ersetzen solle, wegen Verzögerungen im Planungs­ver­fahren nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen würde. Die Behörden waren der Ansicht, dass der Widerruf der Still­le­gungs­er­klä­rungen nicht möglich sei, obwohl die Altkraftwerke die ab 2011 geltenden neuen Anforderungen erfüllen. Das Oberver­wal­tungs­gericht ist dieser Auffassung gefolgt und wies die gegen die entsprechenden Feststel­lungs­be­scheide erhobenen Klagen ab.

Verzicht auf Betrie­bs­ge­neh­migung auf eigenes Risiko

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidungen. E.ON müsse sich an dem Verzicht festhalten lassen. Dabei handele es sich nicht um bloß unverbindliche Absichts­er­klä­rungen. Das mit der fristgebundenen Wahlmöglichkeit für die Kraft­werks­be­treiber verbundene umwelt­po­li­tische Ziel einer Verringerung der Emissionen ließe sich nicht erreichen, wenn die Erklärungen frei widerruflich wären. E.ON könne sich auch nicht auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäfts­grundlage berufen, um jedenfalls eine befristete Fortwirkung der Betrie­bs­ge­neh­mi­gungen zu erreichen. E.ON habe auf eigenes Risiko auf die Betrie­bs­ge­neh­mi­gungen verzichtet, obwohl die fristgerechte Errichtung des neuen Kraftwerks Datteln 4 noch nicht gesichert sei. Eine Stilllegung der Kraftwerke war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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