24.11.2024
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Dokument-Nr. 8519

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.09.2009

E.ON darf Teilgenehmigung für Stein­koh­le­kraftwerk nicht weiter ausnutzenOVG Nordrhein-Westfahlen lehnt Eilanträge zum Bau von Kraftwerk ab

E.ON darf die 4. und 5. Teilgenehmigung für das Stein­koh­le­kraftwerk Datteln vorerst nicht weiter ausnutzen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Land Nordrhein-Westfalen hat in drei Eilverfahren beschlossen, dass die gegen die 4. und 5. Teilgenehmigung gerichteten Klagen des BUND bzw. eines Waltroper Landwirtes aufschiebende Wirkung haben, nicht jedoch die gegen die 3. Teilgenehmigung gerichtete Klage. Damit können die mit der 4. und 5. Teilgenehmigung genehmigten Anlagen(teile) zurzeit nicht weiter errichtet werden. Für die Entscheidungen kam es nicht auf die Frage an, ob die Teilge­neh­mi­gungen rechtmäßig oder rechtswidrig sind; denn die aufschiebende Wirkung einer Klage tritt kraft Gesetzes ein, wenn die angefochtene Genehmigung nicht sofort vollziehbar ist.

Immis­si­ons­schutz­recht­lichen Klagen erweitert

Nachdem das Oberver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 3. September 2009 den Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - der Stadt Datteln auf Antrag eines Waltroper Landwirtes für unwirksam erklärt hat (Az.: 10 D 121/07.NE), haben der Landwirt und der BUND am 11. und 14. September 2009 ihre im Oberver­wal­tungs­gericht anhängigen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Klagen gegen den Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung auch auf die 3. bis 5. Teilgenehmigung erstreckt. Die Geneh­mi­gungs­behörde (Bezirks­re­gierung Münster) hat daraufhin E.ON mitgeteilt, dass für die 5. Teilgenehmigung von einer aufschiebenden Wirkung der Klagen auszugehen sei, so dass diese Genehmigung ab sofort nicht weiter ausgenutzt werden könne. Demgegenüber sei hinsichtlich der 3. und 4. Teilgenehmigung das Klagerecht wegen Zeitablaufs verwirkt. E.ON und der BUND haben jeweils gegen diese Feststellungen der Geneh­mi­gungs­behörde Eilanträge gestellt.

OVG spricht aufschiebende Wirkung aus

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat - auf die Eilanträge von E.ON hin - festgestellt, dass den beiden Klagen gegen die 5. Teilgenehmigung, die vom 17. Oktober 2008 datiert und verschiedene größere Errich­tungs­maß­nahmen (u.a. Kesselhaus und Rauchgasleitung, Kohle-, Ammoniak- und Grobaschelager, Heizöltank) zum Gegenstand hat, nicht offensichtlich unzulässig sind, so dass ihnen aufschiebende Wirkung zukommt.

Klage des BUND wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist unzulässig

Auf den Eilantrag des BUND hin hat das Oberver­wal­tungs­gericht festgestellt, dass dessen Klage gegen die 3. Teilgenehmigung vom 12. Dezember 2007 wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz verspätet erhoben und damit offensichtlich unzulässig ist. Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der BUND in einem weiteren beim Oberver­wal­tungs­gericht anhängigen Rechtsstreit (Klage gegen den wasser­recht­lichen Planfest­stel­lungs­be­schluss) bereits Anfang des Jahres 2008 von dem Erlass der 3. Teilgenehmigung Kenntnis erlangt habe. Die 3. Teilgenehmigung umfasst die Errichtung u.a. der Dampf­kes­se­l­anlage mit zugehörigen Einrichtungen, die Rauch­ga­s­ent­schwe­felung mit Kalkstein­mehlsilo und das Schal­t­an­la­gen­gebäude.

Klage des BUND gegen die 4. Teilgenehmigung nicht offensichtlich unzulässig

Demgegenüber hält das Gericht die Klage des BUND gegen die 4. Teilgenehmigung, die E.ON am 21. Juli 2008 erteilt worden ist und u.a. den Gleisanschluss für die Ammoniak- und die Brenn­stof­f­an­lie­ferung einschließlich Werksbahnhof sowie brand­schutz­tech­nische Einrichtungen umfasst, nicht für offensichtlich unzulässig. Es bestehen nach Ansicht des Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BUND in der Zeit vor dem 14. September 2008 von der 4. Teilgenehmigung Kenntnis hätte erlangen können, mit der Folge, dass ansonsten die einjährige Klagefrist abgelaufen gewesen wäre. Der mit der 4. Teilgenehmigung genehmigte Bau des Gleis­an­schlusses wurde erst kürzlich - am 8. September 2009 - begonnen; die früheren Arbeiten zur Realisierung der 4. Teilgenehmigung betrafen Änderungen an vorhandenen Anlagen und waren schon deshalb auf der unüber­sicht­lichen Großbaustelle nicht im Einzelnen wahrnehmbar. Erst recht konnten sie nicht einer bestimmten Teilgenehmigung zugeordnet werden.

Keine einmonatige Klagefrist für Teilge­neh­mi­gungen

Für alle drei Teilge­neh­mi­gungen gilt nicht eine einmonatige Klagefrist, weil die Genehmigungen den Betroffenen nicht individuell oder öffentlich bekannt gegeben worden sind. Eine derartige Bekanntgabe war von E.ON nicht beantragt worden.

Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen

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