15.11.2024
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Dokument-Nr. 1616

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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.05.2001

Antrag der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Religi­o­ns­ge­mein­schaft der Zeugen Jehovas hat beim Land Berlin erfolglos ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den staats­kir­chen­recht­lichen Bestimmungen des Grundgesetzes beantragt.

Mit dem Körper­schafts­status werden einer Religionsgemeinschaft besondere Rechte verliehen, z.B. zur Erhebung von Steuern bei den Mitgliedern und zur Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienst­ver­hält­nissen, für die das Arbeits- und Sozia­l­ver­si­che­rungsrecht nicht gilt; der Körper­schafts­status verschafft der Religi­o­ns­ge­mein­schaft zudem in der Wahrnehmung der Gesellschaft eine hervorgehobene Stellung.

Die Klage der Zeugen Jehovas auf Anerkennung der Körper­schafts­rechte hatte beim Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies sie dagegen mit Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 7 C 11.96 - mit der Begründung ab, die Religi­o­ns­ge­mein­schaft setze sich mit ihrem religiös begründeten Verbot der Teilnahme an Wahlen und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder in Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung konstitutiven Demokra­tie­prinzip. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - (siehe: Verfas­sungs­be­schwerde der Zeugen Jehovas erfolgreich) aufgehoben, weil das Verbot der Teilnahme an Wahlen die Verweigerung der Körper­schafts­rechte allein nicht rechtfertige, und die Sache an das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Danach ist im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren vor allem zu klären, ob die Religi­o­ns­ge­mein­schaft die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter nicht gefährdet. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat in diesem Punkte weiteren Aufklä­rungs­bedarf gesehen. Die hierzu bislang vom Oberver­wal­tungs­gericht Berlin getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend. Insbesondere sei offen geblieben, ob die klagende Religi­o­ns­ge­mein­schaft das Verbot von Bluttrans­fu­sionen gegenüber den Eltern minderjähriger Kinder mit Mitteln durchzusetzen versuche, die auf eine Erschwerung oder gar Verhinderung der für solche Fälle vorgesehenen staatlichen Schutzmaßnahme hinausliefen. Zu prüfen sei des Weiteren, ob die Klägerin aktiv darauf hinarbeite, dass ausgetretene Mitglieder von ihren bei der Religi­o­ns­ge­mein­schaft verbleibenden Familien­an­ge­hörigen in einer den nach Art. 6 des Grundgesetzes geschützten Bestand von Familie oder Ehe gefährdenden Weise ausgegrenzt werden. Dementsprechend hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in einem heute verkündeten Urteil den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin zurückverwiesen.

siehe nachfolgend Urteil des OVG Berlin vom 02.12.2004: OVG Berlin: Zeugen Jehovas sind als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen

Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/2001 des BVerwG vom 17.05.2001

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