18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil10.07.2012

Kein zusätzlicher Lärmschutz für die Anlieger der U-Bahnhof­bau­stelle in Berlin-MitteIm Planfest­stel­lungs­be­schluss vorgesehene und zudem ergänzte Schutz- und Entschä­di­gungs­konzept genügt rechtlichen Anforderungen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Klagen von Anliegern der Berliner U-Bahnhof­bau­stelle Unter den Linden/Friedrichstraße gegen einen Planfest­stel­lungs­be­schluss der Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung Berlin vom 27. Juni 2011 auf zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Baulärm sowie einen umfassenden finanziellen Ausgleich für die Beein­träch­ti­gungen durch die Baustelle abgewiesen.

Der streit­ge­gen­ständliche Planfest­stel­lungs­be­schluss zugrunde liegenden Falls betrifft den Lückenschluss der U-Bahnlinie U5 zwischen den U-Bahnhöfen Brandenburger Tor und Alexanderplatz. Im Zuge dieser Baumaßnahme werden u.a. drei U-Bahnhöfe errichtet (Berliner Rathaus, Museumsinsel und Unter den Linden).

Kläger verlangen zusätzliche Schall­schutz­maß­nahmen sowie weitergehende Entschädigungen

Die Klägerinnen sind Eigentümer bzw. Betreiber von Hotel-, Büro-, Geschäfts- und Wohngebäuden, die an die Bahnhofs­bau­stelle Unter den Linden/Friedrichstraße angrenzen. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss enthält ein Schutz- und Entschä­di­gungs­konzept, um die Beein­träch­ti­gungen der Anlieger durch Baulärm, Staub und Erschütterungen zu bewältigen. Die Klägerinnen fordern zusätzliche aktive und passive Schall­schutz­maß­nahmen (z.B. die Errichtung von Lärmschutz­wänden, die Einhausung der Baustelle, Koste­n­er­stattung für Schall­schutz­fenster) sowie weitergehende Entschädigungen für Ertragseinbußen, Mietausfälle etc. während der Bauzeit. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 hat das beklagte Land Berlin den Planfest­stel­lungs­be­schluss auf Vorschlag des Gerichts zu Gunsten der Klägerinnen geändert und ergänzt.

Kriterien für Bemessung der Entschädigung und Lärmschutz­maß­nahmen nicht zu beanstanden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die weitergehenden Klagen als unbegründet angesehen. Das im Planfest­stel­lungs­be­schluss vorgesehene und in der mündlichen Verhandlung ergänzte Schutz- und Entschä­di­gungs­konzept genügt den rechtlichen Anforderungen. Die Behörde hat die Beein­träch­ti­gungen der Klägerinnen durch die Baustelle, insbesondere durch den Baulärm, fehlerfrei abgewogen und der Vorha­ben­trägerin, den Berliner Verkehrs­be­trieben, umfangreiche Schutzmaßnahmen auferlegt. Auch die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung, die den Klägerinnen dem Grunde nach bereits zugesprochen ist, sind nicht zu beanstanden. - Urteile vom 10. Juli 2012

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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