21.11.2024
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Dokument-Nr. 3507

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.12.2006

Berliner U-Bahn-Linie 55 darf weiter gebaut werdenLärmrechtliche Ausnah­me­zu­lassung ist zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat einen gegen den Bau der so genannten ‚Kanzler-U-Bahn' Linie 55 "Unter den Linden" gerichteten Rechts­schutz­antrag eines Anwohners abgelehnt.

Der in unmittelbarer Nähe des Pariser Platzes wohnende Antragsteller hatte sich gegen eine für dieses Bauvorhaben von der Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung erteilte lärmrechtliche Ausnah­me­zu­lassung vom Verbot ruhestörenden Lärms gewandt, wonach beim Bau des U-Bahn-Tunnels auch während der Nachtzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Der Antragsteller, der sich auf eine unzumutbare Lärmbelästigung berufen hatte, hatte ein Angebot, ihn für die Zeiten lärmintensiver Arbeiten in einer Junior-Suite eines 5-Sterne-Hotels am Gendarmenmarkt unterzubringen, als nicht angemessen abgelehnt. Für ihn sei allenfalls eine der - größeren - Corner-Suiten oder der Maisonette-Suiten angemessen. Nach unwider­spro­chener Angabe der mit den Bauarbeiten befassten Firma hatte eine Mitarbeiterin des Antragstellers zudem erklärt, der Antragsteller sei gegen Zahlung von 1.000.000,- € bereit, seine Rechts­schutz­anträge beim Verwal­tungs­gericht Berlin und beim Landgericht Berlin zurückzunehmen.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts ist die lärmrechtliche Ausnah­me­zu­lassung der Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung nicht rechtswidrig. Es sei aus bautechnischen Gründen in der Tunnel­vor­triebphase erforderlich, die Arbeiten jeweils in mehrtägigen Zyklen und dann Tag und Nacht ununterbrochen durchzuführen. Diese technischen Zusammenhänge habe der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Zudem sei nach einem Lärmgutachten der ermittelte Beurtei­lungspegel am Wohnhaus des Antragstellers vorwiegend durch den Straßen­ver­kehrslärm geprägt, der Antragsteller durch diesen vorherrschenden Lärm gleichsam abgeschirmt. Ferner habe der Antragsteller den Angaben des Antragsgegners nicht widersprochen, wonach angesichts des erreichten Baufortschritts an dessen Hausgrundstück als Mittelungspegel nur noch 53 dB(A) zu erwarten seien. Gleichwohl verbleibenden Lärmbe­läs­ti­gungen habe der Antragsgegner durch die Zurver­fü­gung­s­tellung eines Ausweich-Übernach­tungs­quartiers Rechnung getragen. Die Ablehnung dieses Angebots verbunden mit der Forderung des Antragstellers, ihm eine größere Suite des 5-Sterne-Hotels zur Verfügung zu stellen sowie dessen Angebot, gegen Zahlung von 1.000.000,- € seine Rechts­schutz­anträge zurückzuziehen, wiesen nach Auffassung des Gerichts darauf hin, dass es dem Antragsteller nicht in erster Linie um Lärmschutz gehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/06 des VG Berlin vom 14.12.2006

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