24.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss08.04.2010

BVerwG lehnt Eilantrag gegen Vergabe von Funkfrequenzen abAnberaumter Verstei­ge­rungs­termin für frei gewordene Frequenzen kann wie geplant stattfinden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat einen Eilantrag gegen eine Anordnung der Bundes­netz­agentur über die Durchführung eines Verga­be­ver­fahrens für Funkfrequenzen abgelehnt.

Der Beschluss des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts ist bedeutsam im Hinblick auf die so genannte Breit­band­s­trategie der Bundesregierung, die die baldige Vergabe beträchtlicher Frequenzres­sourcen vorsieht, um Versor­gungs­lücken im ländlichen Raum möglichst kurzfristig zu schließen.

Sachverhalt

Die Bundesnetzagentur hatte die Vergabe frei gewordener Frequenzen, u.a. im 2,6-GHz-Bereich, im Wege eines Verstei­ge­rungs­ver­fahrens angeordnet. Gegen diese Anordnung klagte ein Unternehmen, das bislang einen Teil der in Rede stehenden Frequenzen aufgrund ihm seinerzeit befristet gewährter Zuteilungen nutzt und die Verlängerung seiner mittlerweile abgelaufenen Frequenz­nut­zungs­rechte erstrebt. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat diese Klage abgewiesen; die Revision dagegen ist beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht anhängig (vgl. Verwal­tungs­gericht Köln, Urteil v. 17.03.2010 - 21 K 7769/09, 21 K 7671/09, 21 K 6772/09, 21 K 7172/09, 21 K 7173/09 und 21 K 8150/09 -).

BVerwG lehnt Eilantrag nach Inter­es­se­n­ab­wägung ab

Den Antrag des klagenden Unternehmens, den Vollzug der umstrittenen Verga­be­a­n­ordnung bis zur Entscheidung über die Revision vorläufig auszusetzen, lehnte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht aufgrund einer Inter­es­se­n­ab­wägung ab. Das bedeutet, dass der auf den 12. April 2010 anberaumte Verstei­ge­rungs­termin stattfinden kann.

Quelle: ra-online, BVerwG

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