21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.06.2011

BVerwG: Klage gegen Vergabe von Funkfrequenzen durch Bundes­netz­agentur teilweise erfolgreichVerga­be­ver­fahren in Form eines Verstei­ge­rungs­ver­fahrens muss erneuten Überprüfung unterzogen werden

Vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatten Klagen gegen Entscheidungen der Bundes­netz­agentur über die Vergabe von Funkfrequenzen teilweise Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat einen Teil des Streitstoffs zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt ein eigenes Funknetz auf der Grundlage von Frequenz­nut­zungs­rechten, die ihr ab 1999 befristet bis 2007 zugeteilt worden waren, aber trotz eines entsprechenden Antrages nicht verlängert worden sind. Nachdem die Bundesnetzagentur bereits im Jahr 2005 ein Verfahren zur Vergabe von Funkfrequenzen verschiedener Frequenz­be­reiche - u.a. in dem von der Klägerin genutzten Frequenzbereich von 2,6 GHz - eröffnet hatte, erließ sie schließlich mit der hier angegriffenen Verfügung vom 12. Oktober 2009 verschiedene Entscheidungen. Es handelt sich im einzelnen um die Anordnung, dass der Zuteilung sämtlicher zu einem gemeinsamen Verfahren verbundener Frequenzen einschließlich derjenigen, die die Klägerin für sich beansprucht, ein Verga­be­ver­fahren voranzugehen hat, die Entscheidung, dass die Vergabe in Form eines Verstei­ge­rungs­ver­fahrens durchzuführen ist, die Festlegung von Verga­be­be­din­gungen und den Erlass von Verstei­ge­rungs­regeln.

Klägerin verlangt nachträgliche Entziehung der Grundlage für umstrittene Frequenzvergabe

Gegen diese vier Anordnungen erhob die Klägerin Klagen vor dem Verwal­tungs­gericht Köln. Nach Abweisung der Klagen fand im April und Mai 2010 das Verstei­ge­rungs­ver­fahren statt, zu dem die Klägerin nicht zugelassen wurde. Mit der Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht bezweckte sie, der umstrittenen Frequenzvergabe nachträglich die Grundlage entziehen.

Gericht legt keine hinreichenden Feststellungen zu einem möglichen das Frequenzangebot übersteigenden Bedarf vor

In den Streitsachen gegen die Anordnung, dass der Zuteilung sämtlicher Frequenzen ein Verga­be­ver­fahren voranzugehen hat (Rechtsstreit BVerwG 6 C 3.10), und gegen die Entscheidung für die Vergabe in Form eines Verstei­ge­rungs­ver­fahrens (Rechtsstreit BVerwG 6 C 5.10) ist der entschei­dungs­er­hebliche Sachverhalt nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts bislang nicht vollständig aufgeklärt. Das betrifft zum einen die Frequenz­knappheit als Voraussetzung für die Anordnung eines Verga­be­ver­fahrens. Ein das Frequenzangebot übersteigender Bedarf, bezogen auf den Zeitpunkt der Verga­be­ent­scheidung und die Gesamtheit der zur gemeinsamen Vergabe verbundenen Frequenzen, wurde nicht hinreichend festgestellt. Auch ist nicht genügend geklärt, ob und inwieweit auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt, auf dem die neu vergebenen Funkfrequenzen verwendet werden dürfen, in der Vergangenheit bereits Frequenzen ohne Verstei­ge­rungs­ver­fahren zugeteilt worden sind. Eine dahingehende Feststellung hat regelmäßig wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Versteigerung das geeignete Verfahren für die Vergabe (auch) der nunmehr verfügbaren Frequenzen darstellt. Da das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen konnte, hat es die Sache insoweit an das Verwal­tungs­gericht Köln zurückverwiesen.

Verga­be­ver­fahren muss erneuter Prüfung unterzogen werden

Falls die Entscheidungen der Bundes­netz­agentur für ein Verga­be­ver­fahren in Form eines Verstei­ge­rungs­ver­fahrens der erneuten Überprüfung standhalten, bestehen gegen die Festlegung der gleichfalls angegriffenen Verga­be­be­din­gungen (Rechtsstreit BVerwG 6 C 40.10) und der Verstei­ge­rungs­regeln (Rechtsstreit BVerwG 6 C 41.10) keine durchgreifenden Bedenken.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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