24.11.2024
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Dokument-Nr. 12148

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Urteil17.08.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 9.10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BVerwGE 140, 221Sammlung: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band: 140, Seite: 221
  • CR 2011, 725Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 725
  • JZ 2012, 407Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2012, Seite: 407
  • MMR 2012, 340Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 340
  • NVwZ 2012, 149Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2012, Seite: 149
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ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil17.08.2011

Versteigerung einer UMTS-Mobilfunklizenz: Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt Widerruf der Frequenz­zu­teilungKein Anspruch auf Rückforderung des Zuschlags­preises wegen Nichterfüllung der durch Ersteigerung auflegten Versor­gungs­pflichten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Klage eines Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens abgewiesen, mit der sich dieses gegen den Widerruf einer von ihm ersteigerten Mobilfunklizenz gewehrt und die Erstattung des Verstei­ge­rungs­erlöses verlangt hatte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls nahm im Jahr 2000 an einem von der Bundes­netz­agentur durchgeführten Verfahren zur Versteigerung von UMTS-Funkfrequenzen teil. Sie erhielt den Zuschlag für die Erteilung einer bundesweiten Mobilfunklizenz mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 und einer Ausstattung von zwei Frequenzblöcken zum Preis von ca. 8,4 Milliarden Euro. Gemäß der Lizenzurkunde war die Klägerin verpflichtet, einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % bis zum 31. Dezember 2003 und von mindestens 50 % bis zum 31. Dezember 2005 herzustellen. In der Folgezeit stellte die Klägerin jedoch ihre Tätigkeit als Anbieter von Mobil­funk­dienst­leis­tungen ein und entließ den größten Teil ihrer Belegschaft. Nachdem der Messdienst der Beklagten im Jahr 2004 keine Sende­ak­ti­vitäten in dem der Klägerin zugeteilten Frequenz­spektrum festgestellt hatte, widerrief die Bundes­netz­agentur die Lizenzrechte der Klägerin und den ihr erteilten Frequenz­zu­tei­lungs­be­scheid.

Klage auf Rückzahlung des Zuschlags­preises vor dem Verwal­tungs­gericht erfolglos

Die Klägerin erhob gegen den Widerruf Klage und forderte von der beklagten Bundesrepublik die Rückzahlung des Zuschlags­preises. Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Köln und dem Oberver­wal­tungs­gericht Münster erfolglos. Nach Ergehen des Berufungs­urteils und umfangreichen Vorarbeiten der Bundes­netz­agentur wurden im Frühjahr 2010 u.a. die der Klägerin seinerzeit zugeteilten Frequenzen erneut versteigert.

BVerwG: Bundes­netz­agentur zum Widerruf der Lizenz und der Frequenz­zu­teilung berechtigt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Die Bundes­netz­agentur war zum Widerruf der Lizenz und der Frequenz­zu­teilung berechtigt. Aufgrund der Nichterfüllung der der Klägerin auferlegten Versor­gungs­pflicht, die in ihren unter­neh­me­rischen Risikobereich fiel, bestand ein erhebliches öffentliches Interesse daran, das unbenutzte Frequenz­spektrum zurück­zu­er­langen, um es dem Markt erneut zur Verfügung zu stellen. Da das der Klägerin zugeteilte Frequenznutzungsrecht von vornherein mit der Einschränkung belastet war, dass die Klägerin von ihm nur nach Maßgabe der im Gemein­wohl­in­teresse auferlegten Versor­gungs­pflicht Gebrauch machen durfte, berechtigte der Widerruf auch nicht zur Rückforderung des Zuschlags­preises. Denn durch den Preis wurde nicht die während der gesamten Nutzungsdauer konkret bestehende Nutzung, sondern die durch die Zuweisung eröffnete, d.h. bei ordnungsgemäßem Verhalten erzielbare Nutzungs­mög­lichkeit abgegolten. Mit dem Zweck der Frequenz­ver­stei­gerung, den am besten geeigneten, effizientesten Nutzer zu ermitteln, wäre es nicht vereinbar, wenn der erfolgreiche Bieter durch eigenes pflichtwidriges Verhalten nachträglich die Rechtsgrundlage des Zuschlags­preises beseitigen könnte. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der bei der Zweit­ver­stei­gerung erzielte Erlös zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden muss, kam es nicht an, da für das Revisionsurteil auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Oberver­wal­tungs­ge­richts abzustellen war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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