14.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil25.04.2007

Widerruf der UMTS-Lizenz für die Quam GmbH ist rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat mit einem gestern Abend verkündeten Urteil eine Klage der Quam GmbH abgewiesen, mit der diese sich gegen den Widerruf der von ihr im Sommer 2000 ersteigerten UMTS-Lizenz wehrte und den Zuschlagspreis in Höhe von ca. 8,5 Milliarden Euro zurückverlangte.

Die Fa. Quam GmbH, die seinerzeit unter dem Namen Marabu Vermö­gens­ver­waltung GmbH firmierte, erhielt bei der im Sommer 2000 durchgeführten Versteigerung der UMTS-Lizenzen für ca. 8,5 Milliarden Euro den Zuschlag für eine der begehrten Lizenzen. Die Lizenz war an die Bedingung geknüpft, dass ihr Inhaber auch tatsächlich ein UMTS-Netz aufbaut, mit dem bis zum 31. Dezember 2003 ein Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % erreicht wird. Nachdem die Bundes­netz­agentur (früher: Regulie­rungs­behörde für Telekom­mu­ni­kation und Post) im Sommer 2004 bei Überprüfungen festgestellt hatte, dass keine Aktivitäten auf den der Klägerin zugeteilten Frequenzen stattfanden, widerrief sie mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 die der Klägerin erteilte UMTS-Lizenz. Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die Klägerin zusätzlich erreichen wollte, dass ihr der für die Lizenz entrichtete Zuschlagspreis zurückgezahlt wird. Die Klägerin vertrat dabei unter anderem die Auffassung, die Versteigerung selbst sei wegen Verstößen gegen die Verfassung und gegen europäisches Gemein­schaftsrecht rechtswidrig gewesen.

Das Verwal­tungs­gericht gab nun der Bundes­netz­agentur Recht: Der Widerruf der Lizenz sei gerechtfertigt, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zum Aufbau eines UMTS-Netzes nicht erfüllt habe. Eine Erstattung des Zuschlags­preises könne die Klägerin nicht verlangen. Denn sie habe es selbst zu vertreten, dass sie in Kenntnis ihrer aus der Lizenz folgenden Verpflichtungen kein Netz aufgebaut habe. Die der Zahlung zu Grunde liegenden Zuschlags- und Zahlungs­be­scheide seien überdies bestandskräftig, weil die Klägerin sie nicht fristgerecht angefochten habe. Deswegen könne sie sich nun auch nicht nachträglich auf die von ihr behauptete Rechts­wid­rigkeit der Versteigerung berufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 26.04.2007

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