21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 21409

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Urteil05.08.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 8.14, BVerwG 6 C 9.14, BVerwG 6 C 10.14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil27.11.2007, 22 K 9007/04, 22 K 3808/03 und 22 K 8715/03
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil09.12.2009, 13 A 478/08, 13 A 476/08 und 13 A 477/08
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Bundesverwaltungsgericht Urteil05.08.2015

Genehmigung des Briefportos der Deutschen Post in den Jahren 2003 bis 2005 rechtswidrigBundes­netz­agentur verstößt bei Genehmigung der Entgelte gegen gesetzliche Vorgaben

Die Bundes­netz­agentur hat der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005 zu hohe Entgelte für die Post­dienst­leistungen "Standardbrief" national, "Kompaktbrief" national, "Großbrief" national und "Postkarte" national genehmigt. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Auf der Grundlage der Bestimmungen des Postgesetzes und der Post-Entgelt­re­gu­lie­rungs­ver­ordnung fasste die Bundesnetzagentur durch einen Beschluss aus dem Jahr 2002 die der Entgelt­ge­neh­migung unterliegenden Postdienstleistungen der beigeladenen Deutschen Post in drei Körben zusammen, darunter einem Korb mit den Formaten Postkarte, Standardbrief, Kompaktbrief und Großbrief. Der Beschluss stellte ferner das Ausgangs­ent­gelt­niveau für die Dienst­leis­tungen der drei Körbe entsprechend dem nach den Absatzmengen des Jahres 2001 gewichteten Durchschnitt der Entgelte fest und legte die gesamt­wirt­schaftliche Preiss­tei­ge­rungsrate sowie eine zu erwartende Produk­ti­vi­täts­fort­s­chrittsrate fest. Diese Maßgrößen sollten für den Geltungs­zeitraum des Beschlusses bis Ende 2007 die dann jeweils für ein Jahr zu erteilenden Genehmigungen konkreter Entgelte bestimmen.

OVG: Kläger wird durch Entgelt­ge­neh­mi­gungen nicht in eigenen Rechten verletzt

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Postdienst­leis­tungen erbringen. Er wendet sich als Postkunde unter anderem gegen die Genehmigungen der Entgelte, welche die Bundes­netz­agentur auf der Grundlage der festgelegten Maßgrößen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 für die Postdienst­leis­tungen Postkarte, Standardbrief, Kompaktbrief und Großbrief erteilt hat. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klagen abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht Münster hat die Berufungen des Klägers zurückgewiesen und dies in erster Linie damit begründet, der Kläger werde durch die an die Beigeladene gerichteten Entgelt­ge­neh­mi­gungen nicht in eigenen Rechten verletzt. Er schulde zwar - wie wohl fast jeder in Deutschland - im Falle eines geschlossenen Beför­de­rungs­ver­trages das genehmigte Entgelt; dies rechtfertige aber nicht die Annahme, durch eine rechtswidrige Genehmigung könnten eigene Rechte des Klägers verletzt sein.

BVerwG bejaht Verletzung eigener Rechten des Klägers durch rechtswidrige Genehmigung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auf die Revisionen des Klägers die drei Entgelt­ge­neh­mi­gungen mit Bezug auf das Rechts­ver­hältnis zwischen der beigeladenen Deutschen Post und dem Kläger für die Jahre 2003, 2004 und 2005 aufgehoben: Soweit der Kläger als Kunde der beigeladenen Deutschen Post mit ihr - etwa durch Einwurf eines frankierten Briefes in den Postkasten - Beför­de­rungs­verträge schließt, kann er gegen die Genehmigung des dafür geschuldeten Entgelts Klage erheben. Er kann geltend machen, dass die Genehmigung gegen die insoweit einschlägigen Bestimmungen des Postgesetzes und der Post-Entgelt­re­gu­lie­rungs­ver­ordnung über die Höhe zulässiger Entgelte. Durch eine deshalb rechtswidrige Genehmigung wird er in eigenen Rechten verletzt.

Vorgehen der Bundes­netz­agentur nicht von gesetzlichen Vorgaben gedeckt

In der Sache hat die Bundes­netz­agentur bei der Genehmigung der Entgelte gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Sie hat insbesondere die Produk­ti­vi­täts­fort­s­chrittsrate so festzulegen, dass die auf dieser Grundlage genehmigten Entgelte im Durchschnitt die Kosten der effizienten Leistungs­be­reit­stellung der in dem Korb zusam­men­ge­fassten Postdienst­leis­tungen nicht übersteigen. Hiervon ist die Bundes­netz­agentur abgewichen. Sie hat ausdrücklich von einer vollständigen Annäherung der Entgelte an diese Kosten abgesehen, weil dies im Interesse finanz­schwä­cherer Wettbewerber der beigeladenen Deutschen Post liege und so der Herbeiführung eines funkti­o­nie­renden Wettbewerbs auf den Postmärkten diene. Dieses Vorgehen ist von den gesetzlichen Vorgaben nicht gedeckt.

Kläger kann nachge­wie­se­nermaßen gezahlte Entgelte zurückverlangen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Genehmigungen nur aufgehoben, soweit sie mit Bezug auf das Rechts­ver­hältnis zwischen der beigeladenen Deutschen Post und dem Kläger Entgelte genehmigen. Der Kläger kann als Folge nachge­wie­se­nermaßen gezahlte Entgelte zurückverlangen. Auf andere Kunden wirken die Entscheidungen sich nicht aus.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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