21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.05.2014

BVerwG verneint Zuständigkeit der Bundespolizei für Einsatz auf Bahnhofs­vorplatzBundespolizei auf Bahnhofs­vor­plätzen nur unter engen Voraussetzungen zuständig

Die Bundespolizei ist nur unter engen Voraussetzungen zum Einschreiten auf Bahnhofs­vor­plätzen befugt. Grundsätzlich hat die Bundespolizei nur die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Rechtmäßigkeit eines Polizei­ein­satzes auf dem Bahnhofs­vorplatz in Trier. Eine Streife der Bundespolizei hatte dort im Jahr 2011 als Bahnpolizei den Ausweis des Klägers kontrolliert und die Daten per Funk mit einer polizeilichen Datenbank abgeglichen.

Uneinigkeit in den Entscheidungen der Vorinstanzen

Das vom Kläger angerufene Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Rechts­wid­rigkeit der polizeilichen Maßnahmen festgestellt, u.a. weil die Bundespolizei (Bahnpolizei) für polizeiliche Maßnahmen auf dem Bahnhofs­vorplatz nicht zuständig sei. Das Oberver­wal­tungs­gericht Koblenz hat diese Frage gegenteilig beurteilt und auf die Berufung der Bundes­po­li­zei­di­rektion die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht unter Änderung des Berufungs­urteils die Berufung der Bundes­po­li­zei­di­rektion zurückgewiesen und somit der Klage (wieder) zum Erfolg verholfen.

BVerwG: Bundespolizei war für unternommenen Maßnahme sachlich nicht zuständig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass das Vorgehen der Bundespolizei rechtswidrig war, weil sie für die unternommenen Maßnahmen sachlich nicht zuständig war. Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs „Bahnanlage" ist die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Als „Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EBO) sind danach nur solche Flächen im Vorfeld eines Bahnhofs einzustufen, bei denen objektive, äußerlich klar erkennbare, d.h. räumlich präzise fixierbare, Anhaltspunkte ihre überwiegende Zuordnung zum Bahnverkehr im Unterschied zum Allge­mein­verkehr belegen. Hiervon ausgehend handelten im vorliegenden Fall die Bahnpolizisten außerhalb ihrer Zuständigkeit. Der Einsatzort befand sich nämlich vor dem Bahnhofsgebäude in Trier neben der Treppe auf dem Bahnhofs­vorplatz.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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