27.11.2024
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Dokument-Nr. 12707

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Urteil07.12.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 39.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil27.11.2009, 18 K 5401/08
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil05.10.2010, 13 A 29/10
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil07.12.2011

BVerwG: Eisenbahn-Bundesamt kann Eisen­bahn­un­ter­nehmen zur Erteilung von Auskünften verpflichtenDeutsche Bahn AG muss Auskünfte über Verwendung von Zuschüssen Dritter erteilen

Das Eisenbahn-Bundesamt hat die DB Netz AG zu Recht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, um überprüfen zu können, ob das zum Konzern der Deutsche Bahn AG gehörende Eisen­bah­nin­fra­s­truk­tur­un­ter­nehmen in Widerspruch zu den Bestimmungen des Allgemeinen Eisen­bahn­ge­setzes öffentliche Gelder in den Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­mens­bereich des Konzerns übergeleitet hat. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Ausweislich des Geschäfts­be­richts 2006 des DB Konzerns erhielten die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die DB Netz AG, und zwei weitere Eisen­bah­nin­fra­s­truk­tur­un­ter­nehmen des Konzerns im Jahr 2006 Inves­ti­ti­o­ns­zu­schüsse in einer Höhe von insgesamt 3,683 Mrd. Euro, wovon auf die Klägerin 3,226 Mrd. Euro entfielen. Nach den textlichen Erläuterungen dieser Zahlen handelte es sich zum einen um Zuschüsse von Dritten, zum anderen um Bundeszuschüsse und Zuschüsse der Europäischen Union. In dem Geschäfts­bericht 2005 des DB Konzerns waren die Zuschüsse zwar nicht bestimmten Unternehmen des DB Konzerns zugeordnet, im Übrigen aber nach ihren Beträgen in einer diffe­ren­zierteren Weise ausgewiesen worden. Auf eine Nachfrage des für die Eisen­bahn­aufsicht zuständigen Eisenbahn-Bundesamts legte die Klägerin zunächst eine Übersicht vor, in der die Zuschüsse für das Jahr 2006 in Anlehnung an die Darstellung in dem Geschäfts­bericht 2005 aufgeschlüsselt waren. Das Eisenbahn-Bundesamt bat nunmehr jedoch um eine weitere Aufschlüsselung der Zuschüsse von Dritten nach Gebern und Projekten. Nachdem die Klägerin diese Bitte abgelehnt hatte, gab ihr das Eisenbahn-Bundesamt durch einen förmlichen Bescheid die Erteilung der entsprechenden Auskünfte auf.

VG weist Klage der Deutschen Bahn AG ab – OVG hebt im Berufungs­ver­fahren Auskunfts­be­scheid auf

Das Eisenbahn-Bundesamt stellte sich auf den Rechts­s­tandpunkt, dass der in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz enthaltenen Verpflichtung der Eisen­bahn­un­ter­nehmen, den Aufsichts­be­hörden die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Befugnis der Aufsichts­behörde entspreche, die Auskünfte durch einen vollstreckbaren Bescheid einzufordern. Das von der Klägerin gegen den Bescheid angerufene Verwal­tungs­gericht Köln hat sich der Auslegung des Eisenbahn- Bundesamts angeschlossen und die Klage abgewiesen, wogegen das Oberver­wal­tungs­gericht Münster eine solche Befugnis der Aufsichts­behörde verneint und auf die Berufung der Klägerin den Auskunfts­be­scheid aufgehoben hat.

Für Überwa­chungs­aufgabe erforderliche Informationen müssen Eisenbahn-Bundesamt einfach und effektiv zugängig sein

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Revision des Eisenbahn-Bundesamts stattgegeben und festgestellt, dass den gesetzlich umschriebenen Auskunfts­pflichten der Eisen­bahn­un­ter­nehmen entsprechende Befugnisse der Aufsichts­be­hörden zur hoheitlichen Auskunft­s­er­hebung gegenüberstehen. Dieses Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das Eisenbahn- Bundesamt soll hiernach in die Lage versetzt werden, sich die für seine Überwa­chungs­aufgabe erforderlichen Informationen auf möglichst einfache, effektive und zugleich einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistende Weise - eben durch den Erlass von vollstreckbaren Auskunfts­be­scheiden - zu verschaffen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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