21.11.2024
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Dokument-Nr. 23051

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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.08.2016

Privat­rechts­ge­staltende Wirkung einer telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­recht­lichen Entgelt­ge­neh­migung setzt Entgeltabrede vorausRevision der Deutschen Telekom AG erfolgreich

Wenn es an einer vertraglichen oder durch Anordnung geregelten Entgelt­zah­lungs­pflicht fehlt, dann kann ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­netz­be­treiber nicht auf der Grundlage einer ihm erteilten Entgelt­ge­neh­migung von einem Zusam­men­schal­tungs­partner die Zahlung von Entgelten für regulierte Zugangs­leis­tungen beanspruchen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im vorliegenden Streitfall betreibt die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­nsnetz, das auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Mobilfunknetz der beigeladenen Vodafone GmbH zusam­men­ge­schaltet ist. Zur technischen Realisierung hat die Beigeladene in ihren Räumen sogenannte Intra-Building-Abschnitte installiert und Zentrale Zeichen­ga­be­kanäle geschaltet. Diese Einrichtungen werden wechselseitig genutzt. Die Zahlung eines Entgelts für die Bereitstellung und Überlassung dieser technischen Einrichtungen durch die Beigeladene ist in dem Vertrag nicht geregelt. Die beklagte Bundesnetzagentur erlegte der Beigeladenen die Verpflichtung auf, Betreibern öffentlicher Telefonnetze die Zusam­men­schaltung mit ihrem Mobil­te­le­fonnetz zu ermöglichen; sie unterwarf die Entgelte der davon erfassten Leistungen der Geneh­mi­gungs­pflicht. In der Folge genehmigte die Bundes­netz­agentur Entgelte der Beigeladenen u.a. für die Bereitstellung und Überlassung von lntrabuilding-Abschnitten und Zentralen Zeichen­ga­be­kanälen. Die Klägerin weigerte sich, die genehmigten Entgelte zu zahlen, weil in der Vereinbarung mit der Beigeladenen nicht vorgesehen sei, dass diese Leistungen entgeltlich erbracht werden sollten. Sie weigerte sich ferner, eine entsprechende Vereinbarung mit der Beigeladenen abzuschließen.

Bundes­netz­agentur ordnet Ergän­zungs­ver­ein­barung über Abrech­nungs­mo­da­litäten und Erstat­tungs­re­gelung an

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Bundes­netz­agentur eine Ergän­zungs­ver­ein­barung an, die Abrech­nungs­mo­da­litäten und eine Erstat­tungs­re­gelung enthielt. Zur Begründung führte sie aus, nach § 37 Abs. 2 TKG seien die genehmigten Entgelte bereits an die Stelle der vereinbarten Entgelt­re­ge­lungen getreten, ohne dass es einer gesonderten Anordnung bedürfe. Ohne die Regelung der Entgel­t­rü­ck­er­stattung für gemeinsam genutzte Intrabuilding-Abschnitte und Zentrale Zeichen­ga­be­kanäle führe die Pflicht zur Zahlung der genehmigten Entgelte für diese Leistungen dazu, dass die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden könnte und die Klägerin die Entgelte ohne entsprechende Abzüge zu entrichten hätte. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei nach der Vereinbarung mit der Beigeladenen nicht verpflichtet, für die Bereitstellung und Überlassung der genannten technischen Einrichtungen ein Entgelt zu zahlen. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen.

BVerwG: Anordnung der Bundes­netz­agentur ermes­sens­feh­lerhaft

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Anordnung der Bundes­netz­agentur aufgehoben. Sie beruht auf einer unzutreffenden Rechts­auf­fassung und ist deshalb ermes­sens­feh­lerhaft. Die durch § 37 Abs. 2 TKG bewirkte privat­rechts­ge­staltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung für regulierte Zugangs­leis­tungen reicht nicht so weit, dass sie das Fehlen einer vertraglichen Anspruchs­grundlage oder einer vertrags­er­set­zenden Anordnung für die Entgeltzahlung kompensieren könnte. Die telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­rechtliche Regulierung ist auch für die Entgelte mehrstufig ausgestaltet. Die Anspruchs­grundlage für die Erhebung der Entgelte gehört nicht zum Prüfprogramm des Entgelt­ge­neh­mi­gungs­ver­fahrens. Entgelt­ge­neh­mi­gungen sind für eine Vielzahl von Zugangs­ver­hält­nissen bestimmt und enthalten daher Typisierungen. Bei der Entscheidung über Entgeltanträge verfügt die Regulie­rungs­behörde zudem über kein Ermessen. Um eine nicht bereits vertraglich geregelte Entgelt­zah­lungs­pflicht des zugangs­be­rech­tigten Unternehmens in einem konkreten Rechts­ver­hältnis rechts­ge­staltend zu bestimmen, bedarf es jedoch regelmäßig einer wertenden Gesamt­be­trachtung der gegenseitigen Leistungs­be­zie­hungen. Hierfür sieht das Gesetz das Anord­nungs­ver­fahren nach § 25 TKG vor. Das der Bundes­netz­agentur hierbei zustehende Auswahlermessen gibt ihr die Möglichkeit, den besonderen Umständen des Einzelfalles - wie im vorliegenden Fall etwa der wechselseitigen Nutzung der Entgelt­re­gu­lierung unterfallender Einrichtungen - Rechnung zu tragen, soweit sie nicht hinsichtlich der Entgelthöhe an die Entgelt­ge­neh­migung gebunden ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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