21.11.2024
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Dokument-Nr. 30966

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Urteil20.10.2021BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 13.20
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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.10.2021

Entscheidung über Ausgestaltung der Vergaberegeln für 5G-FrequenzenBundes­verwaltungs­gericht verweist Sache an VG Köln zurück

Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, um zu klären, ob die Bundes­netz­agentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die - im Jahr 2019 durchgeführte - Versteigerung der für den Ausbau von 5G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz frei von Verfahrens- und Abwägungs­fehlern entschieden hat. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden und die Sache deshalb an das Verwal­tungs­gericht Köln zurückverwiesen.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 hatte die Präsi­den­ten­kammer der Bundesnetzagentur angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang ein Vergabeverfahren voranzugehen habe, und ferner bestimmt, dieses als Verstei­ge­rungs­ver­fahren durchzuführen. Die hiergegen gerichtete Klage einer Mobil­fun­knetz­be­treiberin war sowohl vor dem Verwal­tungs­gericht als auch dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht erfolglos geblieben.

Klage gegen Vergaberegeln vor VG Köln zunächst erfolglos

Mit Beschluss vom 26. November 2018 erließ die Präsi­den­ten­kammer der Bundes­netz­agentur die Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln für die genannten Frequenzen. Teil der Vergaberegeln sind die Frequenz­nut­zungs­be­stim­mungen, die u.a. konkrete Versor­gungs­ver­pflich­tungen für Haushalte und Verkehrswege enthalten. Zudem werden die erfolgreichen Teilnehmer an der Versteigerung (die späteren Zutei­lungs­inhaber) u.a. verpflichtet, mit geeigneten Diens­tean­bietern ohne eigene Netzin­fra­s­truktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten, mit geeigneten Interessenten über die lokale oder regionale Überlassung von Frequenz­spektrum sowie auf Nachfrage anderer bundesweiter Zutei­lungs­inhaber über die Mitnutzung bestehender bundesweiter Netze (sog. Roaming) und über Infrastruktur-Sharing diskri­mi­nie­rungsfrei zu verhandeln. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die dagegen gerichteten Anfech­tungs­klagen einer Mobil­fun­knetz­be­treiberin sowie die Verpflich­tungsklage einer Diens­tean­bieterin, die die Ausgestaltung der Diens­tean­bie­ter­re­gelung für unzureichend hält, abgewiesen.

Unrechtmäßige Ablehnung der Revision der Mobil­fun­knetz­be­treiberin

Auf die Revision der Diens­tean­bieterin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das erstin­sta­nzliche Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Verwal­tungs­gericht zurückverwiesen. Die Revision der Mobil­fun­knetz­be­treiberin ist verworfen worden, weil sie auf eine unzulässige Teilaufhebung der unteilbaren Präsi­den­ten­kam­me­rent­scheidung gerichtet war. Dass die Verpflich­tungsklage der Diens­tean­bieterin abweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts verletzt Bundesrecht, soweit es die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat. Die Klägerin kann sich auf die Ermäch­ti­gungs­grundlage für Verga­be­be­din­gungen in § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG als drittschützende Norm berufen und ist deshalb klagebefugt.

Erneute Entschei­dungs­über­prüfung wegen möglichem Verstoß des BMVI gegen Unabhän­gig­keits­vor­aus­setzung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht konnte das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil jedenfalls deshalb nicht als im Ergebnis richtig aufrecht­er­halten, weil noch geklärt werden muss, ob es im Verwal­tungs­ver­fahren zu einem Verstoß gegen die durch Art. 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmen­richtlinie) unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der nationalen Regulie­rungs­behörde gekommen ist und ob die Abwägung der Präsi­den­ten­kammer auf sachfremden Erwägungen beruht. Denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in erheblichem Umfang versucht hat, insbesondere auf die Festlegung der Versor­gungs­pflichten Einfluss zu nehmen. Zudem könnte die Entscheidung der Präsi­den­ten­kammer maßgeblich durch eine außerhalb des Verfahrens getroffene Absprache zwischen dem BMVI und den drei bestehenden Mobil­fun­knetz­be­treibern motiviert gewesen sein, in deren Rahmen sich die Netzbetreiber möglicherweise unter der Bedingung "inves­ti­ti­o­ns­för­dernder Rahmen­be­din­gungen" - wie u.a. des Verzichts auf eine strengere Diens­tean­bie­ter­ver­pflichtung - zur Schließung von Versor­gungs­lücken durch den weiteren Ausbau des 4G-Netzes bereit erklärt haben. Insoweit bedarf es einer Aufklärung des Sachverhalts durch das Tatsa­chen­gericht.

In Frequenz­nut­zungs­be­stim­mungen festgelegte Verhand­lungs­pflicht rechtens

In dem weiteren Verfahren wird das Verwal­tungs­gericht indes zugrunde legen können, dass sowohl die im Rahmen der Frequenz­nut­zungs­be­stim­mungen festgelegte Verhand­lungs­pflicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht. Sie ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt und geeignet, die hier maßgeblichen Regulie­rungsziele zu fördern.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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