Dokument-Nr. 18077
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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.04.2014
Grundschule ist verfassungsrechtlich nicht zur Einrichtung des Schulfachs Ethik verpflichtetBVerwG verneint Gleichheitsverstoß - Unterrichtsfach Religion ist im Gegensatz zum Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben
Das Grundgesetz verpflichtet den Verordnungsgeber in Baden-Württemberg nicht, das Schulfach Ethik für diejenigen Schüler in der Grundschule vorzusehen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, Mutter konfessionsloser schulpflichtiger Kinder, begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land zur Einführung des Fachs Ethik an der Grundschule verpflichtet war. Es fehle an einem adäquaten Ersatzfach für den Religionsunterricht. Darin liege eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber konfessionell gebundenen Schülern.
Klag ein den Vorinstanzen erfolglos
Ihre hierauf gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Land erst in höheren Klassen (7. oder 8. Klasse) Ethikunterricht im Rahmen eines eigenen Schulfachs erteilt. Die Klägerin rügt demgegenüber einen Gleichheitsverstoß, da konfessionsgebundene Schüler ab der ersten Klasse am Religionsunterricht teilnehmen könnten.
Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Staates durch Verzicht auf Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule nicht überschritten
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei der Einrichtung von Schulfächern verfügt der Staat über Gestaltungsfreiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule werden die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen, folgt hieraus nicht. Das Fach Religion ist anders als das Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Daher liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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