23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.04.2014

Grundschule ist verfassungs­rechtlich nicht zur Einrichtung des Schulfachs Ethik verpflichtetBVerwG verneint Gleich­heits­verstoß - Unterrichtsfach Religion ist im Gegensatz zum Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben

Das Grundgesetz verpflichtet den Verord­nungsgeber in Baden-Württemberg nicht, das Schulfach Ethik für diejenigen Schüler in der Grundschule vorzusehen, die nicht am Religi­o­ns­un­terricht teilnehmen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, Mutter konfes­si­onsloser schul­pflichtiger Kinder, begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land zur Einführung des Fachs Ethik an der Grundschule verpflichtet war. Es fehle an einem adäquaten Ersatzfach für den Religionsunterricht. Darin liege eine verfas­sungs­widrige Benachteiligung gegenüber konfessionell gebundenen Schülern.

Klag ein den Vorinstanzen erfolglos

Ihre hierauf gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Land erst in höheren Klassen (7. oder 8. Klasse) Ethikunterricht im Rahmen eines eigenen Schulfachs erteilt. Die Klägerin rügt demgegenüber einen Gleich­heits­verstoß, da konfes­si­ons­ge­bundene Schüler ab der ersten Klasse am Religi­o­ns­un­terricht teilnehmen könnten.

Grenzen der Gestal­tungs­freiheit des Staates durch Verzicht auf Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule nicht überschritten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei der Einrichtung von Schulfächern verfügt der Staat über Gestal­tungs­freiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule werden die Grenzen dieser Gestal­tungs­freiheit nicht überschritten. Eine verfas­sungs­widrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religi­o­ns­un­terricht teilnehmen, folgt hieraus nicht. Das Fach Religion ist anders als das Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Daher liegt ein Gleich­heits­verstoß nicht vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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