21.11.2024
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Dokument-Nr. 14007

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil31.07.2012

Öffentliche Schulen vs. Privatschulen: Ethikunterricht ist ein PflichtfachErfolgloser Antrag eines Elternpaares auf Befreiung ihres Kindes vom Ethikunterricht

Ein Berliner Elternpaar ist vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin mit einer Klage gescheitert, mit der es die Befreiung ihres Sohnes vom Ethikunterricht erreichen wollte. Das Verwal­tungs­gericht Berlin sah einen wichtigen Grund als Voraussetzung für die Befreiung als nicht gegeben.

In dem vorliegenden Fall besucht der 1998 geborene Sohn der Kläger eine öffentliche Schule in Berlin-Kreuzberg. Die Eltern hatten geltend gemacht, die Entscheidung des Gesetzgebers, nur die Schüler öffentlicher Schulen, nicht aber die Schüler privater Schulen zur Teilnahme am Ethikunterricht zu verpflichten, verstoße gegen das Grundgesetz. Danach sei es unzulässig, bei den Lern- und Erzie­hungs­zielen zwischen öffentlichen und privaten Schulen zu unterscheiden. Die Regelung verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Privatschüler, die nicht am Ethikunterricht teilnehmen müssten, einen ungerecht­fer­tigten zeitlichen Vorteil gegenüber den Schülern der öffentlichen Schulen hätten.

Befreiung nur in Einzelfällen mit triftigem Grund möglich

Ein Anspruch auf Befreiung vom Ethikunterricht wurde vom Verwal­tungs­gericht Berlin verneint. Zwar ermögliche das Berliner Schulgesetz im Einzelfall auch die Befreiung für ein ganzes Unterrichtsfach; Voraussetzung hierfür sei indes ein wichtiger Grund, der hier nicht gegeben sei. Auf Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Regelung bezwecke vorrangig den Schutz der Schüler freier Schulen, die davor bewahrt werden sollten, dass sie nicht die gleichen Lehrziele wie beim Besuch einer öffentlichen Schule erreichen. Zugleich bezwecke die Norm aber auch den Schutz der Privatschulen, deren Lehrinhalte von denen öffentlicher Schulen ggf. abweichen und die in ihrer Eigenart so weit wie möglich unangetastet bleiben sollten. Aus diesem Grund liege in der Verpflichtung zum Ethikunterricht auch kein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz. Bereits 2006 hatte das Gericht - bestätigt durch Oberver­wal­tungs­gericht und Bundes­ver­fas­sungs­gericht - entschieden, dass der Ethikunterricht an Berliner Schulen auch im Übrigen verfas­sungsmäßig ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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