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Bundesverwaltungsgericht Beschluss21.05.2025

Einstufung der AfD als rechtsextremer Verdachtsfall ist rechtskräftigKeine Zulassung der Revision gegen die Urteile des OVG Münster zur Einstufung der AfD als "Verdachtsfall", der Beobachtung ihrer internen Sammlungs­be­wegung "Der Flügel" und ihrer Jugend­or­ga­ni­sation "Junge Alternative" durch das BfV

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat mit Beschlüssen vom 20. Mai 2025 in drei Verfahren die Beschwerden der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Nichtzulassung der Revision in Berufungs­ur­teilen des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vom 13. Mai 2024 zurückgewiesen.

In diesen Klageverfahren hatte sich die AfD gegen die Einschätzung des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz (BfV) gewandt, sie selbst sowie ihre mittlerweile in Liquidation befindliche Jugend­or­ga­ni­sation "Junge Alternative (JA)" stünden im Verdacht, verfas­sungs­feindliche Bestrebungen zu verfolgen und ihre interne Sammlungs­be­wegung "Der Flügel" sei vor deren Auflösung als gesichert recht­s­ex­tre­mis­tische Bestrebung einzustufen gewesen. Sie wandte sich zudem gegen die öffentliche Bekanntgabe dieser Einstufungen und begehrte die Verpflichtung des BfV, sie künftig nicht mit nachrich­ten­dienst­lichen Mitteln zu beobachten. Sämtliche Klagen waren in der Berufungs­instanz erfolglos geblieben. Das OVG Münster hatte es abgelehnt, gegen seine Urteile die Revision zuzulassen.

Klägerinnen berufen sich u.a. auf zahlreiche klärungs­be­dürftige Rechtsfragen und machen mehrere Verfah­rens­fehler geltend

Dagegen wandten sich die Klägerinnen mit ihren Beschwerden zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht und machten geltend, in den Verfahren seien zahlreiche klärungs­be­dürftige Rechtsfragen aufgeworfen. Zudem trugen sie vor, die angegriffenen Berufungs­urteile wichen unter mehreren Aspekten von der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts und des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ab. Schließlich seien dem Berufungs­gericht eine Vielzahl von Verfah­rens­fehlern unterlaufen. Insbesondere habe es den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und gegen das Beweisrecht verstoßen. Auch seien die Entscheidungen unter Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters ergangen, weil mehrere Ableh­nungs­anträge gegen einzelne Richter sowie den gesamten Berufungssenat wegen der Besorgnis der Befangenheit in willkürlicher Art und Weise abgelehnt worden seien.

BVerwG sieht keinen Grund für eine Zulassung der Revision

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist im Beschwer­de­ver­fahren gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Prüfung der form- und fristgerecht vorgetragenen Zulas­sungs­gründe beschränkt und nicht zu einer vollum­fäng­lichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. In keinem der Verfahren lagen die von den Klägerinnen geltend gemachten Zulas­sungs­gründe vor. Die klage­ab­wei­senden Urteile des OVG Münster vom 13. Mai 2024 sind damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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