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Bundesverwaltungsgericht Urteil10.10.2013

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders von Beihilfe erstat­tungsfähigOrganisch bedingte Unfähigkeit auf natürlichem Weg genetisch eigene Kinder zu zeugen ist beihil­fe­rechtlich eine Krankheit

Ein Beamter des Landes Baden-Württemberg kann für seine Ehefrau, die an Unfruchtbarkeit leidet, grundsätzlich Beihilfe zu den Aufwendungen der Befruchtung ihrer Eizellen mit Samenzellen eines Spenders außerhalb des Mutterleibs (heterologe In-vitro-Fertilisation) beanspruchen. Dies hat das Bundes­ver­waltungs­gericht in Leipzig entschieden.

In dem vorzuliegenden Fall sind der Kläger, ein im Dienst des Landes Baden-Württemberg stehender Beamter, und seine Ehefrau unfruchtbar. Der Kläger leidet unter einer Azoospermie, d.h. ihm ist es infolge völligen Fehlens von Samenzellen nicht möglich, genetisch eigene Kinder zu zeugen. Bei der Ehefrau des Klägers ist die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Eileiter gestört. Aus diesem Grund ließen der Kläger und seine Ehefrau Anfang 2010 eine künstliche Befruchtung in Form der heterologen In-vitro-Fertilisation durchführen. Die Kosten hierfür einschließlich der hormonellen Vorbehandlung der Ehefrau beliefen sich auf rund 3 600 Euro. Das Land lehnte die Gewährung von Beihilfe ab.

Beschränkung der Erstat­tungs­fä­higkeit bei künstlicher Befruchtung unter Verwendung der Ei- und Samenzellen von Ehegatten

Die Beihil­fe­vor­schriften des Landes Baden-Württemberg enthalten keine spezielle Regelung über die Beihil­fe­fä­higkeit medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Demgegenüber sehen die Bestimmungen des Bundes und der meisten anderen Länder sowie das Recht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (§ 27 a des Fünften Buches Sozial­ge­setzbuch) eine solche Regelung vor. Danach ist die Erstattungsfähigkeit auf die künstliche Befruchtung unter Verwendung der Ei- und Samenzellen von Ehegatten (homologe künstliche Befruchtung) beschränkt. Ob die Aufwendungen für eine Befruchtung der Eizellen der Ehefrau eines Beamten mit den Samenzellen eines Spenders im Reagenzglas beihilfefähig sind, bestimmt sich daher in Baden-Württemberg nach den allgemeinen Vorschriften über die Beihil­fe­fä­higkeit von Aufwendungen bei Krankheit. In Anwendung dieser Regelungen hat das Verwal­tungs­gericht der Klage im Umfang von rund 890 Euro stattgegeben. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim hat dieses Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Beihilfe im Krankheitsfall zulässig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nach den allgemeinen baden-württem­ber­gischen Vorschriften über die Beihilfe im Krankheitsfall sind aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die organisch bedingte Unfähigkeit des Klägers und seiner Ehefrau, auf natürlichem Weg genetisch eigene Nachkommen zu zeugen bzw. zu empfangen, ist beihil­fe­rechtlich eine Krankheit. Denn sie stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der vom Normalzustand der Fortpflan­zungs­fä­higkeit erwachsener Menschen im zeugungs- bzw. gebärfähigen Alter abweicht. Ob die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung mit den Samenzellen eines Spenders beihil­fe­rechtlich notwendig sind, ist für den Kläger und seine Ehefrau getrennt und selbstständig zu beurteilen. Diese Aufwendungen sind beihil­fe­rechtlich notwendig, wenn der ärztliche Eingriff die jeweilige gestörte Körperfunktion ersetzt und dadurch die Möglichkeit der Zeugung bzw. Empfängnis genetisch eigener Nachkommen (wieder-)eröffnet wird. Das ist hinsichtlich des Klägers zu verneinen. Ihm kann auch durch die heterologe In-vitro-Fertilisation nicht zu einem von ihm genetisch abstammenden Kind verholfen werden. Anders stellt es sich für die Ehefrau des Klägers dar. Für sie kann Beihilfe beansprucht werden, wenn auch die übrigen Anspruchs­vor­aus­set­zungen vorliegen. Ob das der Fall ist, wird der Verwal­tungs­ge­richtshof zu klären haben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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