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Dokument-Nr. 25100

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Bundesverwaltungsgericht Urteil08.11.2017

Auszubildenden steht bei Aufnahme der Eltern in die eigene Wohnung Anspruch auf erhöhten Unter­kunfts­bedarf zuBVerwG zum Umfang der Ausbildungs­förderung für mit einem Elternteil zusammenlebende Auszubildende

Nehmen Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung auf und stellt sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils dar, sind die Auszubildenden nicht im Sinne des Gesetzes als "bei den Eltern wohnend" anzusehen, weshalb ihnen ein höherer Unter­kunfts­bedarf zusteht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die als Studentin Ausbil­dungs­för­derung erhält, streitet mit dem beklagten Studie­ren­denwerk darüber, ob ihr der höhere Unter­kunfts­bedarf zusteht, der daran geknüpft ist, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Diese erhöhte Unter­kunfts­pau­schale betrug im streitigen Zeitraum 224 Euro monatlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Demgegenüber belief sich die monatliche Unter­kunfts­pau­schale für einen Auszubildenden, der "bei seinen Eltern wohnt" im damaligen Zeitraum auf lediglich 49 Euro (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Nachdem der Mutter der Klägerin die Wohnung gekündigt worden war, nahm die Klägerin sie in ihre Wohnung auf. Daraufhin kürzte der Beklagte die der Klägerin gewährte Ausbil­dungs­för­derung und billigte dieser ab dem Einzug der Mutter in die Wohnung lediglich den geringeren Unter­halts­bedarf für bei den Eltern wohnende Auszubildende zu. Auf die hiergegen nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht der Klägerin für den streitigen Zeitraum von 16 Monaten den höheren Unter­kunfts­bedarf zugesprochen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts geändert und die Klage abgewiesen.

Grundsätzlich ist Zusammenwohnen mit Eltern regelmäßig mit Kostenersparnis für Auszubildenden verbunden

Die Revision der Klägerin zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte Erfolg und führte zur Wieder­her­stellung des erstin­sta­nz­lichen Urteils. Zwar trifft die Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts zu und entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, dass ein Wohnen "bei den Eltern" im Sinne des Gesetzes grundsätzlich schon dann vorliegt, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemein­schaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt. Die damit verbundene gesetzliche Typisierung dient dem Bestreben des Gesetzgebers, die Ausbil­dungs­för­derung als Form der Massen­ver­waltung auch im Hinblick auf die Zuordnung der Unter­kunfts­pau­schalen verwal­tung­s­prak­tikabel auszugestalten. Sie beruht auf der Annahme, dass das Zusammenwohnen mit den Eltern oder einem Elternteil regelmäßig mit einer Kostenersparnis für den Auszubildenden verbunden ist und er darüber hinaus durch das gemeinsame Wohnen typischerweise noch Rückhalt und Unterstützung durch die Eltern oder den Elternteil erlangt.

Ausnahmen bei Aufnahme und Unterstützung der Eltern durch Auszubildende

Es ist jedoch geboten, eine Ausnahme von dieser Typisierung zu machen, wenn Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn - wie hier - der Elternteil von grundsätzlich nur das Existenzminimum abdeckenden Sozia­l­leis­tungen (wie Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch) abhängig ist und vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen wird, weil er anderweitig nicht mehr über eigenen Wohnraum verfügt. In einer solchen Konstellation spricht schon das Wortlaut­ver­ständnis in gewichtiger Weise dafür, dass nicht der Auszubildende "bei dem Elternteil" wohnt, sondern der Elternteil "bei dem Auszubildenden". Auch die Zwecke der Kostenersparnis und Unterstützung durch den Elternteil, welche die Zubilligung der geringeren Unter­kunfts­pau­schale typisierend rechtfertigen, kommen in dieser Fallgestaltung nicht zum Tragen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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