Verwaltungsgericht Mainz Beschluss08.01.2015
Bei den Eltern wohnender Student hat keinen Anspruch auf erhöhtes BAföGTypisierende Betrachtung im Bereich der staatlichen Leistungsgewährung ohne Beachtung des konkreten Einzelfalles zulässig
Ein bei seinen Eltern wohnender Auszubildender hat keinen Anspruch auf einen erhöhten Mietzuschuss beim BAföG-Bezug, auch wenn die Eltern Sozialleistungen beziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Fall wurden einem Studierenden der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Ausbildungsförderungsleistungen bewilligt. Für die Unterkunftskosten wurden ihm unter Hinweis darauf, dass er bei seiner Mutter wohne, pauschal nur 49 Euro zugesprochen. Dagegen wandte sich der Studierende mit seiner Klage und macht geltend, dass er Anspruch auf einen erhöhten Unterkunftsbetrag über 224 Euro habe. Er wohne zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung, müsse aber anteilig die Miet- und Nebenkosten der Wohnung mittragen. Außerdem beziehe seine Mutter nur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II.
VG lehnt Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Aussicht der Klage auf Erfolg ab
Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den für die Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht der Klage auf Erfolg ab. Die einschlägige BAföG-Regelung differenziere hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Unterkunftszuschusses nur danach, ob der Auszubildende bei den Eltern wohne - dann erhalte er die niedrigere Pauschale - oder ob er nicht bei den Eltern wohne - dann erhalte er die höhere Pauschale -. Der Gesetzgeber gehe generalisierend davon aus, dass das gemeinsame Wohnen kostengünstiger sei, weil es auch von Zuwendungen der Eltern an den Auszubildenden geprägt sei und anteilige Kosten für Gemeinschaftsräume nur einmal anfielen. Diese typisierende Betrachtung ohne Beachtung des konkreten Einzelfalles sei im Bereich der staatlichen Leistungsgewährung zulässig. Deshalb komme es im Fall des Klägers nicht darauf an, ob es sich um eine Mietwohnung handele, an deren Kosten er sich beteilige, und ob die Eltern, mit denen er zusammenwohne, eigene Einkünfte erzielten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online