21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss08.01.2015

Bei den Eltern wohnender Student hat keinen Anspruch auf erhöhtes BAföGTypisierende Betrachtung im Bereich der staatlichen Leistungs­ge­währung ohne Beachtung des konkreten Einzelfalles zulässig

Ein bei seinen Eltern wohnender Auszubildender hat keinen Anspruch auf einen erhöhten Mietzuschuss beim BAföG-Bezug, auch wenn die Eltern Sozia­l­leis­tungen beziehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Fall wurden einem Studierenden der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Ausbil­dungs­för­de­rungs­leis­tungen bewilligt. Für die Unterkunftskosten wurden ihm unter Hinweis darauf, dass er bei seiner Mutter wohne, pauschal nur 49 Euro zugesprochen. Dagegen wandte sich der Studierende mit seiner Klage und macht geltend, dass er Anspruch auf einen erhöhten Unter­kunfts­betrag über 224 Euro habe. Er wohne zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung, müsse aber anteilig die Miet- und Nebenkosten der Wohnung mittragen. Außerdem beziehe seine Mutter nur Grundsicherung nach dem Sozial­ge­setzbuch II.

VG lehnt Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe mangels Aussicht der Klage auf Erfolg ab

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den für die Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht der Klage auf Erfolg ab. Die einschlägige BAföG-Regelung differenziere hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Unter­kunfts­zu­schusses nur danach, ob der Auszubildende bei den Eltern wohne - dann erhalte er die niedrigere Pauschale - oder ob er nicht bei den Eltern wohne - dann erhalte er die höhere Pauschale -. Der Gesetzgeber gehe generalisierend davon aus, dass das gemeinsame Wohnen kostengünstiger sei, weil es auch von Zuwendungen der Eltern an den Auszubildenden geprägt sei und anteilige Kosten für Gemein­schaftsräume nur einmal anfielen. Diese typisierende Betrachtung ohne Beachtung des konkreten Einzelfalles sei im Bereich der staatlichen Leistungs­ge­währung zulässig. Deshalb komme es im Fall des Klägers nicht darauf an, ob es sich um eine Mietwohnung handele, an deren Kosten er sich beteilige, und ob die Eltern, mit denen er zusammenwohne, eigene Einkünfte erzielten.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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