14.11.2024
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Dokument-Nr. 15596

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Urteil10.04.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 4 C 3.12
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil01.03.2010, 1 A 246/08
  • Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Urteil12.05.2011, 2 L 30/10
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil10.04.2013

Bundes­ver­wal­tungs­gericht zum Betei­li­gungsrecht eines Natur­schutz­verbands bei militärischen Übungsflügen über einem FFH-GebietFlüge, die zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen des Gebiets führen können, sind natur­schutz­rechtlich unzulässig

Einem anerkannten Natur­schutz­verband ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn geplante Tiefflugübungen der Bundeswehr über einem Gebiet von gemein­schaft­licher Bedeutung (FFH-Gebiet) zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen führen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Naturschutzverband begehrt die Feststellung, dass er vor einer Entscheidung über die Durchführung militärischer Tiefflugübungen über der Colbitz-Letzlinger Heide zu beteiligen ist. Das Gebiet ist in die Liste der Gebiete von gemein­schaft­licher Bedeutung aufgenommen worden und beherbergt nach Angaben des Klägers während der Brutzeit zahlreiche Vogelarten, deren Bruterfolg durch die Tiefflüge gefährdet werde.

Kläger von Betei­li­gungsrecht ausgeschlossen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Sachsen-Anhalt (OVG) hat offen gelassen, ob von den geplanten Tiefflügen erhebliche Beein­träch­ti­gungen des Gebiets ausgehen können, weil ein Beteiligungsrecht des Klägers bereits wegen § 30 Abs. 1 LuftVG ausgeschlossen sei. Danach könne die Bundeswehr von den luftver­kehrs­rechtlich vorgegebenen Mindest­flughöhen abweichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer besonderen hoheitlichen Aufgaben zwingend notwendig sei. Dabei habe sie auch die materi­ell­recht­lichen Voraussetzungen des Natur­schutz­rechts in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ein wie auch immer geartetes Verfahren, an dem Verbände beteiligt werden könnten, finde somit nicht statt.

Geplante Tiefflüge auf Verträglichkeit mit Erhal­tungs­zielen des FFH-Gebiets zu prüfen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. § 30 Abs. 1 LuftVG eröffnet der Bundeswehr zwar die Möglichkeit, von den luftver­kehrs­rechtlich vorgegebenen Mindest­flughöhen abzuweichen. Ein Dispens von den formellen und materiellen Anforderungen des Natur­schutz­rechts ist damit aber nicht verbunden. Die geplanten Tiefflüge sind deshalb bei der Entscheidung über die luftver­kehrs­rechtliche Abweichung auch auf ihre Verträglichkeit mit den Erhal­tungs­zielen des FFH-Gebiets zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Flüge zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen des Gebiets führen können, sind sie natur­schutz­rechtlich unzulässig. Soll von diesem natur­schutz­recht­lichen Verbot abgewichen werden, ist der Kläger vorher zu beteiligen, sofern nicht besondere Gründe wie etwa Gefahr im Verzug oder ein aus dem Vertei­di­gungs­auftrag abzuleitendes Geheim­hal­tungs­in­teresse einer Beteiligung entgegenstehen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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