18.10.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 28371

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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.01.2020

Zucker im Wein: Anreicherung mit Saccharose darf nur der Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts und nicht der Restsüße dienenBVerwG zur Zuckerung bei der Weinherstellung

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Zuckerung eines Weiner­zeug­nisses in der Gärphase nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen darf. Sie darf nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker (Saccharose) zu süßen.

Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts. Er erhielt für seinen Rieslingwein aus dem Jahrgang 2014 eine amtliche Prüfungsnummer für Qualitätswein. Nachdem die Untersuchung der im Rahmen einer Betrie­bs­kon­trolle entnommenen Proben einen Restzu­cke­r­gehalt von 17,1 g/l bei einem Glucose-Fructose-Verhältnis von 47 zu 53 ergeben hatte, gab der Kläger an, bei der zweiten Anreicherung vom März 2015 sei der zugegebene Zucker offenbar nicht vollständig vergoren. Mit Bescheid vom 24. September 2015 nahm die Landwirt­schafts­kammer Rheinland- Pfalz den Prüfungs­be­scheid zurück. Entgegen den im Antrags­ver­fahren gemachten Angaben sei der Wein gesüßt und damit unter Anwendung eines nicht zugelassenen önologischen Verfahrens hergestellt worden. Die Zugabe von Saccharose im Rahmen der Anreicherung bewirke eine unzulässige Süßung, wenn eine ausreichende Vergärung des Zuckers nicht stattgefunden habe.

OVG: Im Wein vorhandene Restsüße darf nur von frischen Weintrauben und von Traubenmost herrühren

Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz darf die im Wein vorhandene Restsüße nur von frischen Weintrauben und von Traubenmost, nicht aber von Saccharose-Zugaben herrühren. Die Annahme des Klägers, jegliche Zuckerzugabe, die während der Gärphase nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolge, müsse auch im Hinblick auf den im Wein verbleibenden Restzu­cke­r­gehalt unbedenklich sein, treffe nicht zu. Der vom Kläger noch im März zur Anreicherung zugegebene Kristallzucker sei nur zu 10 % vergoren. Damit liege eine unzulässige Süßung vor.

BVerwG bestätigt Entscheidung des OVG

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision des Klägers zurück. Nach den maßgeblichen Vorschriften des europäischen Weinrechts (Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang I D Nr. 1 der Verordnung 606/2009/EG) darf Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt werden. In der Gärphase darf dem Erzeugnis zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nach Maßgabe näherer Bestimmungen (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 der Verordnung 1308/2013/EU) Saccharose zugesetzt werden. Sinn und Zweck dieser sogenannten Anreicherung ist die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts und nicht der Restsüße; sie darf nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker zu süßen. Von einer Umgehung ist hier auszugehen. Nach den bindenden Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts waren nur 10 % der im März 2015 zugegebenen Saccharose zu Alkohol vergoren. Eine Prüfungsnummer darf einem solchen Wein nicht erteilt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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