15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.06.2010

BVerwG: Parallelverkehr mit Bussen kann bei deutlichem Preisvorteil gegenüber einer Bahnfahrt zulässig seinBahn muss zuvor Möglichkeit zur Ausgestaltung des Schie­nen­verkehrs eingeräumt werden

Ein Linien­fern­verkehr mit Bussen kann unter Umständen genehmigt werden, auch wenn die Strecke bereits von der Bahn bedient wird, wenn die Fahrpreise im Busverkehr deutlich günstiger sind als die entsprechenden Bahnpreise. Allerdings war die angegriffene Linien­ver­kehrs­ge­neh­migung deshalb aufzuheben, weil der Bahn nicht die erforderliche Möglichkeit zu einer Ausgestaltung ihres Schie­nen­verkehrs eingeräumt worden war. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im November 2005 wurden dem beigeladenen Busunternehmen die Einrichtung und der Betrieb eines Linien­bus­verkehrs von Frankfurt am Main/Hauptbahnhof nach Dortmund/ Hauptbahnhof mit Zwischenhalten in Bonn, Köln, Duisburg, Essen und Bochum genehmigt. Hiergegen hat die DB Fernverkehr AG unter anderem mit der Begründung geklagt, dass allein günstigere Fahrpreise die Genehmigung eines Paral­lel­verkehrs zu dem von ihr angebotenen Schienenverkehr nicht rechtfertigten, der schneller und bequemer sei. Ihre Klage und die von ihr gegen das klagabweisende erstin­sta­nzliche Urteil eingelegte Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Geneh­mi­gungs­behörde kann sich bei Gewichtung der einzelnen Belange auf deutlich günstigeren Fahrpreis als ausschlag­ge­bendes Gewicht berufen

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die vorin­sta­nz­lichen Urteile geändert und den Geneh­mi­gungs­be­scheid aufgehoben. Die Geneh­mi­gungs­behörde habe einen Beurtei­lungs­spielraum bei der Frage, ob der Verkehr bereits mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werde und ob es mit einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrs­be­dienung verbunden sei, wenn mit dem beantragten Verkehr eine bereits wahrgenommene Verkehrsaufgabe übernommen werden solle. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Geneh­mi­gungs­behörde bei der ihr obliegenden Gewichtung der einzelnen Belange und Interessen den deutlich günstigeren Fahrpreisen der Beigeladenen das ausschlag­gebende Gewicht beigemessen und das Vorliegen eines Versa­gungs­grundes deshalb verneint habe. Ein Verkehrs­be­dürfnis für den Linienbusverkehr der Beigeladenen habe insbesondere bei dem Teil der Bevölkerung gesehen werden können, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Verkehr­s­an­gebote der Klägerin und die damit verbundenen Vorteile hinsichtlich Schnelligkeit und Komfort zu nutzen.

Bahn nicht zur Ausgestaltung des bereits vorhandenen Schie­nen­verkehrs aufgefordert

Die erteilte Genehmigung sei aber deshalb aufzuheben, weil die Geneh­mi­gungs­behörde die Klägerin nicht in der gebotenen Form zu einer Ausgestaltung des bereits vorhandenen Schie­nen­verkehrs aufgefordert habe.

Erläuterungen
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes - PBefG - ist beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehr­s­in­teressen beeinträchtigt werden, insbesondere

a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,

b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrs­be­dienung Verkehr­s­aufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,

c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Geneh­mi­gungs­behörde festzusetzenden angemessenen Frist und, soweit es sich um öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 selbst durchzuführen bereit sind.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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