15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.06.2010

BVerwG zu den Folgen einer rechtswidrigen Teilzeit­a­n­ordnung bei BeamtenZusatz „in Teilzeit­be­schäf­tigung“ steht wirksamen Ernennung zum Beamten nicht entgegen

Durch rechtswidrige Anordnung von Teilzeit kann der Dienstherr die gesetzlichen Besoldungs- und Versor­gungs­ansprüche eines Beamten nicht verkürzen. Bei Aufhebung der Anordnung kann der unfreiwillig teilzeit­be­schäftigte Beamte die rückwirkende Nachzahlung der Besol­dungs­dif­ferenz zu den Bezügen eines vollzeit­be­schäf­tigten Beamten und die versor­gungs­rechtliche Gleichstellung beanspruchen. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurden neun Lehrer, die im Land Brandenburg zunächst als Angestellte beschäftigt waren, nach 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Ihre Ernen­nungs­ur­kunden enthielten jeweils den einschränkenden Zusatz „in Teilzeit­be­schäf­tigung“. Sie klagten auf Aufhebung dieses Zusatzes sowie auf Nachzahlung des Unter­schieds­betrags zu einer Vollzeit­be­schäf­tigung und auf versor­gungs­rechtliche Gleichstellung. Ihre Klagen hatten vor dem Verwal­tungs­gericht Potsdam und dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg. Nach deren Auffassung wurden die Kläger nicht wirksam zu Beamten ernannt, so dass sie auch keine Ansprüche auf Besoldung und Versorgung hätten.

Zusatz „in Teilzeit­be­schäf­tigung“ in Ernen­nungs­urkunde ist rechtswidrig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die angegriffenen Urteile aufgehoben und den Klagen in vollem Umfang stattgegeben. Der wirksamen Ernennung der Kläger zu Beamten stand der Zusatz „in Teilzeit­be­schäf­tigung“ nicht entgegen. Dieser Zusatz ist rechtswidrig, weil es für die zwangsweise Teilzeit­a­n­ordnung bei Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in Brandenburg nach dem 31. Dezember 1999 keine gesetzliche Grundlage mehr gab (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Beschluss v. 27.05.2010 - BVerwG 2 C 84.08 und BVerwG 85.08 -).

Lehrern steht gesetzlich vorgesehene Besoldung und Versorgung eines vollzeit­be­schäf­tigten Beamten zu

Die Aufhebung der Teilzeit­a­n­ordnung bewirkt, dass dem Beamten die gesetzlich vorgesehene Besoldung und Versorgung eines vollzeit­be­schäf­tigten Beamten zusteht. Diese Folgen fallen dem Land Brandenburg zur Last, weil es die Kläger an der von ihnen verlangten Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen Dienstzeit gehindert hat. Die Kläger hatten durch ihr Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die volle Dienstleistung erbringen wollten. Während die Verringerung der Besoldung und die Auswirkungen auf die Versorgung mit der rückwirkenden Aufhebung der rechtswidrigen Teilzeit­a­n­ordnung entfallen, kann das Land von den Klägern eine nachträgliche Erbringung der unterbliebenen vollen Dienstleistung mangels Rechtsgrundlage nicht beanspruchen.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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