03.12.2024
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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil25.04.2012

Keine Nachzahlung von Besoldung für in Teilzeit verbeamtete LehrerAnspruch auf Nachzahlung der Besol­dungs­dif­ferenz scheitert an Bestandskraft der verfügten Teilzeit­a­n­ord­nungen

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hat die ersten fünf von insgesamt 90 anhängigen Klagen, die die Nachzahlung von Besoldung wegen einer rechtswidrigen Anordnung der Teilzeit­be­schäf­tigung bei der Einstellung als Beamte betreffen, abgewiesen.

Die als Lehrer im Dienst des Landes Brandenburg stehenden Klägerinnen und Kläger des zugrunde liegenden Falls waren seit 1998 aufgrund damaliger Regelungen im Landes­be­am­ten­gesetz zu Beamten in Teilzeit mit einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit ernannt worden. Auf der Grundlage der jüngeren Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erwiesen sich die Anordnungen der Teilzeit­be­schäf­ti­gungen als fehlerhaft. Die Klägerinnen und Kläger begehrten nun vom Land die Zahlung ungekürzter Bezüge anstelle der ihnen im Zeitraum ihrer Teilzeitbeschäftigung - diese endete zum 31. Juli 2008 - in Abhängigkeit von der verringerten Stundenzahl gezahlten Besoldung sowie die versor­gungs­rechtliche Gleichstellung mit vollzeit­be­schäf­tigten Beamten.

Nichtigkeit der Anordnungen der Teilzeit scheidet mangels Schwere und Offen­sicht­lichkeit anhaftender Fehler aus

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam scheitert der Anspruch auf die Nachzahlung der Besol­dungs­dif­ferenz wie die begehrte versor­gungs­rechtliche Gleichstellung in allen entschiedenen Fällen an der Bestandskraft der gegenüber den Lehrern bei ihrer Berufung ins Beamten­ver­hältnis auf Probe bzw. dessen Umwandlung auf Lebenszeit verfügten Teilzeit­a­n­ord­nungen. Die Anordnungen der Teilzeit­be­schäf­tigung bei der Begründung der im Übrigen wirksamen Beamten­ver­hältnisse sind - mit der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts - zwar rechtswidrig gewesen. Die Anordnungen bleiben indes den Beamten gegenüber wirksam, weil sie nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen und somit bestandskräftig wurden. Eine Nichtigkeit der Anordnungen der Teilzeit scheidet mangels Schwere und Offen­sicht­lichkeit der ihnen anhaftenden Fehler aus. Die Klägerinnen und Kläger können daher nur die Besoldung im Umfange der tatsächlich geleisteten Beschäftigung beanspruchen.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online

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