15.11.2024
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Dokument-Nr. 9708

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss27.05.2010

Zwangsteilzeit für beamtete Lehrer in Brandenburg zulässigErnen­nungs­ur­kunden genügen gesetzlichen Former­for­der­nissen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass ein sich auf den Beschäf­ti­gungs­umfang beziehender Zusatz in einer Ernen­nungs­urkunde die Beamte­n­er­nennung nicht unwirksam macht. Das Gericht hat zudem für eine Teilzeit­be­schäf­tigung gegen den Willen der Betroffenen bei der Umwandlung eines Probe­be­am­ten­ver­hält­nisses in ein Lebens­zeit­be­am­ten­ver­hältnis nach dem 31. Dezember 1999 in Brandenburg keine gesetzliche Grundlage gesehen.

In den beiden zugrunde liegenden Fällen ging es um Lehrerinnen, die im Land Brandenburg zunächst als Angestellte beschäftigt waren. Diese wurden zu Beamtinnen auf Probe in Teilzeit­be­schäf­tigung ernannt und wenden sich im Gerichts­ver­fahren gegen diesen einschränkenden Zusatz auch in ihrer Ernen­nungs­urkunde zu Beamtinnen auf Lebenszeit.

VG und OVG halten Ernennung zum Beamten wegen Formfehler in Ernen­nungs­ur­kunden für ungültig

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam und das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg haben die Klagen abgewiesen. Nach ihrer Auffassung sind die Klägerinnen nicht Beamtinnen geworden, weil die Ernen­nungs­ur­kunden Formfehler aufwiesen.

Keine gesetzliche Grundlage für zwangsweise Anordnung einer Teilzeit­be­schäf­tigung bei Umwandlung von Probe- in Lebens­zeit­be­am­ten­ver­hältnis

Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Die Klägerinnen sind wirksam Beamtinnen auf Lebenszeit geworden. Die Ernen­nungs­ur­kunden genügen den gesetzlichen Former­for­der­nissen. Für die zwangsweise Anordnung einer Teilzeit­be­schäf­tigung bei der Umwandlung eines Probe­be­am­ten­ver­hält­nisses in ein Lebens­zeit­be­am­ten­ver­hältnis nach dem 31. Dezember 1999 gab es keine gesetzliche Grundlage.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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