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Dokument-Nr. 15330

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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.02.2013

Beteiligungs- und Mitwir­kungs­rechte der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten im beamten­recht­lichen Diszi­pli­na­r­ver­fahrenGesetz unterscheidet zwischen Betei­li­gungsrecht und Mitwirkung bei bestimmten Maßnahmen

Die Erhebung der Diszi­pli­na­rklage unterfällt nur dann dem Mitwir­kungsrecht der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten nach dem Bundes­gleich­stel­lungs­gesetz (BGleiG), wenn durch die Klageerhebung im Einzelfall ihr gesetzlicher Aufgabenkreis (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) berührt ist; das sind die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwer­b­s­tä­tigkeit sowie der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die Befugnisse der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten sind im BGleiG differenziert ausgestaltet. Das Gesetz unterscheidet zwischen einem Beteiligungsrecht der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten in Form von frühzeitiger Unterrichtung und aktiver Teilnahme an allen Entschei­dungs­pro­zessen in näher beschriebenen Angelegenheiten einerseits und der Mitwirkung bei bestimmten Maßnahmen andererseits. Das erstgenannte Recht ist im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vorverlagert. Eine mitwir­kungs­pflichtige Maßnahme im Disziplinarverfahren liegt nur vor, wenn die Leitung der Dienststelle sich entschlossen hat, Diszi­pli­na­rklage zu erheben, eine Diszi­pli­na­r­ver­fügung zu erlassen oder das Diszi­pli­na­r­ver­fahren einzustellen.

Fehler bei der Bemessung der Diszi­pli­n­a­r­maßnahme

Im konkreten Fall war eine Mitwirkung der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten nicht geboten. Der gegen den Bundesbeamten erhobene Vorwurf der Bestechlichkeit hatte keinen Bezug zu den Mitwir­kungs­rechten der Beauftragten. Dennoch hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht (OVG) zurückverwiesen, weil die Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch das OVG Fehler aufwies und das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im vorliegenden Fall die Diszi­pli­n­a­r­maßnahme nicht selbst bestimmen durfte. Zum einen hat das OVG dem Beamten zu Unrecht dessen zulässiges Vertei­di­gungs­ver­halten angelastet. Zum anderen durfte das OVG die beachtliche Medienresonanz nicht zum Nachteil des Beamten berücksichtigen.

Gesamtdauer des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens steht Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen

Schließlich hat das OVG die Beweggründe für dessen Verhalten nicht aufgeklärt. Demgegenüber hat das OVG zutreffend entschieden, dass die Gesamtdauer des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegensteht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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