18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil08.05.2014

Beset­zung­s­praxis im Bundes­fa­mi­li­en­mi­nis­terium hat Rechte der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten verletztBestehende Uneinigkeit zwischen den Beteiligten begründet Wieder­ho­lungs­gefahr

Die bei drei Stellungs­be­set­zungen im Bundes­mi­nis­terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in den Jahren 2011 und 2012 geübte Praxis zur Beteiligung der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten war rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin auf die Klage der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten im Ministerium entschieden.

In dem seinerzeit von der Bundes­mi­nisterin Schröder geleiteten BMFSFJ waren in den Jahren 2011 und 2012 drei herausgehobene Stellen zu besetzen, nämlich diejenige des Pressesprechers des Ministeriums, die des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindes­miss­brauchs und die eines beamteten Staatssekretärs. Die hierzu getroffenen Auswah­l­ent­schei­dungen wurden der Klägerin entweder nicht (so im Fall des Staatssekretärs) oder nur kurz vor der jeweiligen Besetzung (so im Fall des Pressesprechers und des Unabhängigen Beauftragten) mitgeteilt.

Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte beanstandet Beset­zung­s­praxis

Ihre Einsprüche hiergegen scheiterten ebenso wie außer­ge­richtliche Einigungs­ver­fahren. Mit ihren Klagen beanstandet die Klägerin die Beset­zung­s­praxis. Sie sei in allen Fällen nicht wie gesetzlich vorgesehen rechtzeitig beteiligt worden. Die Beklagte habe von ihr zuvor in früheren Gerichts­ver­fahren gegebene Zusagen zur Änderung der Praxis nicht eingehalten. Die gesetzlichen Betei­li­gungs­vor­schriften bezögen sich entgegen der Ansicht des BMFSFJ auch auf Positionen politischer Beamter.

Gesetzliche Vorgaben des Bundes­gleich­stel­lungs­ge­setzes in allen Fällen durch Bundes­mi­nis­terium missachtet

Das Verwal­tungs­gericht gab allen Klagen statt. Die Klagen seien entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Das Bundes­gleich­stel­lungs­gesetz (BGleiG) sehe Klagen der vorliegenden Art ausdrücklich als besonders ausgestalteten Organstreit vor. Ungeachtet des Wechsels der Bundes­mi­nisterin bestehe eine Wieder­ho­lungs­gefahr, weil in zentralen Fragen der Beset­zung­s­praxis weiterhin Uneinigkeit zwischen den Beteiligten bestehe. Auch in der Sache habe die Klägerin recht. In allen drei Fällen habe das BMFSFJ die gesetzlichen Vorgaben des BGleiG missachtet. Diese sehe umfassende Betei­li­gungs­rechte der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten vor. Dazu gehörten die frühzeitige Beteiligung und die umfassende Unterrichtung bei allen Entschei­dungs­pro­zessen, um an der Willensbildung mitzuwirken und so wesentliche Weichen­stel­lungen im Vorfeld zu beeinflussen. Das Gesetz erstrecke diese Rechte auch auf die Besetzung von Spitzen­po­si­tionen wie die politischer Beamter.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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