Dokument-Nr. 22001
Permalink https://urteile.news/
- Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil20.11.2012, 2 K 452/11
- Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil27.08.2013, 1 A 21/13
Bundesverwaltungsgericht Urteil10.12.2015
Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erst nach Listung der Krankheit in der Berufskrankheitenverordnung möglichRegelungen zur rückwirkenden Anerkennung von Berufskrankheiten gelten nicht für Beamte
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei Beamten eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gelistet war.
Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt. In den 1990er Jahren beaufsichtigte er über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren Gefangene in einem Werksbetrieb, die Bürosessel fertigten. Hierbei wurden zwei lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet. Spätestens im November 1997 erkrankte der Kläger an Polyneuropathie. Diese Erkrankung wurde bei Exposition zu organischen Lösungsmitteln zum 1. Dezember 1997 in die Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit. Das Verwaltungsverfahren wie auch die Klage in den Vorinstanzen blieben erfolglos.
Regelung zur rückwirkenden Anerkennung von Berufskrankheiten für Beamte ungültig
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision zurück. Nach den gesetzlichen Regelungen können allein solche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, die schon zum Zeitpunkt der Erkrankung als Berufskrankheit in Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgenommen sind. Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die auch die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten ermöglichen, gelten nicht für Beamte. Diese Ungleichbehandlung ist v.a. deswegen gerechtfertigt, weil dem Beamten auch im Falle der vollständigen Dienstunfähigkeit lebenszeitige Versorgungsansprüche zustehen.
Zeitpunkt der Diagnose der Krankheit entscheidend
Der maßgebliche Zeitpunkt, wann bei fortlaufenden kumulativen schädlichen Einwirkungen von dem Beginn der Erkrankung auszugehen ist, bestimmt sich danach, wann die Erkrankung sicher diagnostizierbar ist. Dies war bei dem Kläger wenige Wochen vor der Listung der Krankheit als Berufskrankheit der Fall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22001
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.