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Dokument-Nr. 22001

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Urteil10.12.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 46.13
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil20.11.2012, 2 K 452/11
  • Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil27.08.2013, 1 A 21/13
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil10.12.2015

Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erst nach Listung der Krankheit in der Berufs­krank­heiten­verordnung möglichRegelungen zur rückwirkenden Anerkennung von Berufs­krank­heiten gelten nicht für Beamte

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass bei Beamten eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur Berufs­krank­heiten­verordnung gelistet war.

Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Bediensteten einer Justiz­voll­zugs­anstalt. In den 1990er Jahren beaufsichtigte er über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren Gefangene in einem Werksbetrieb, die Bürosessel fertigten. Hierbei wurden zwei lösungs­mit­tel­haltige Klebstoffe verwendet. Spätestens im November 1997 erkrankte der Kläger an Polyneuropathie. Diese Erkrankung wurde bei Exposition zu organischen Lösungsmitteln zum 1. Dezember 1997 in die Liste der Berufs­krank­heiten der Berufs­krank­hei­ten­ver­ordnung aufgenommen. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit. Das Verwal­tungs­ver­fahren wie auch die Klage in den Vorinstanzen blieben erfolglos.

Regelung zur rückwirkenden Anerkennung von Berufs­krank­heiten für Beamte ungültig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision zurück. Nach den gesetzlichen Regelungen können allein solche Krankheiten als Berufs­krank­heiten anerkannt werden, die schon zum Zeitpunkt der Erkrankung als Berufskrankheit in Anlage 1 zur Berufs­krank­hei­ten­ver­ordnung aufgenommen sind. Regelungen der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung, die auch die rückwirkende Anerkennung von Berufs­krank­heiten ermöglichen, gelten nicht für Beamte. Diese Ungleich­be­handlung ist v.a. deswegen gerechtfertigt, weil dem Beamten auch im Falle der vollständigen Dienst­un­fä­higkeit lebenszeitige Versor­gungs­ansprüche zustehen.

Zeitpunkt der Diagnose der Krankheit entscheidend

Der maßgebliche Zeitpunkt, wann bei fortlaufenden kumulativen schädlichen Einwirkungen von dem Beginn der Erkrankung auszugehen ist, bestimmt sich danach, wann die Erkrankung sicher diagnos­ti­zierbar ist. Dies war bei dem Kläger wenige Wochen vor der Listung der Krankheit als Berufskrankheit der Fall.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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