23.11.2024
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Dokument-Nr. 20363

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil28.11.2014

Beamter hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Hautkre­bs­er­krankung als BerufskrankheitErkrankung wurde nicht durch natürliche Ultra­violett­strahlung verursacht

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Beamter, bei dem bereits im Jahr 2005 heller Hautkrebs festgestellt wurde, keinen Anspruch auf Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stand bis zum Jahr 2012 als Beamter im vermes­sungs­tech­nischen Außendienst der beklagten Stadt. Im Mai 2013 teilte er der Beklagten mit, bei ihm sei bereits im Jahr 2005 eine Frühform des hellen Hautkrebses diagnostiziert worden. Da er wegen seiner beruflichen Tätigkeit über mehrere Jahrzehnte sonnenbedingter Ultra­vi­o­lett­strahlung ausgesetzt gewesen sei, beantrage er die Anerkennung als Berufskrankheit.

Beklagte lehnt Anerkennung einer Berufskrankheit ab

Dies lehnte die Beklagte ab. Nach derzeitiger Rechtslage könne Hautkrebs nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Betroffene einen beruflichen Kontakt zu Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnlichen Stoffen gehabt habe.

Kläger verweist auf ionisierende Strahlen als Ursache für die Erkrankung

Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Erkrankung sei durch ionisierende Strahlen verursacht und aus diesem Grund nach der Anlage 1 zur Berufs­krank­heiten-Verordnung als Berufskrankheit anzuerkennen.

Neue Rechtslage zur Anerkennung von Hauter­kran­kungen durch natürliche Ultra­vi­o­lett­strahlung als Berufskrankheit hier nicht relevant

Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz jedoch keinen Erfolg. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Erkrankung durch die natürliche Ultra­vi­o­lett­strahlung verursacht worden sei. Ein solches Verständnis lasse sich weder wissen­schaftlich noch durch eine Auslegung der Berufs­krank­heiten-Verordnung begründen. Selbst wenn man Teile der natürlichen Sonnen­ein­strahlung als ionisierende Strahlen ansehen wollte, könne die Erkrankung des Klägers nicht davon herrühren. Nach den wissen­schaft­lichen Erkenntnissen des Bundesamtes für Strahlenschutz werde der ionisierende Teil der Sonnen­ein­strahlung, die sogenannte UV-C-Strahlung, von den oberen Atmosphä­re­schichten vollständig ausgefiltert und erreiche die Erdoberfläche daher nicht. Auch die Berufs­krank­heiten-Verordnung gehe nicht davon aus, dass es sich bei dem durch natürliche Ultra­vi­o­lett­strahlung hervorgerufenen Hautkrebs um eine Erkrankung durch ionisierende Strahlen handelt. Erfasst würden insoweit vornehmlich künstlich geschaffene bzw. kanalisierte Strahlenquellen. Zwar habe das Bundeskabinett im November 2014 beschlossen, ab dem 1. Januar 2015 bestimmte, durch natürliche Ultra­vi­o­lett­strahlung verursachte Hauter­kran­kungen als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies führe jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage, weil die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, nach dem Recht zu beurteilen sei, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen hatte. Das war bei dem Kläger nach ärztlicher Feststellung aber bereits vor fast zehn Jahren der Fall.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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