15.11.2024
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Dokument-Nr. 23497

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Urteil20.10.2016BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 30.15
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil25.02.2011, 4 K 2936/09
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil22.07.2014, 6 A 815/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil20.10.2016

Wissen­schaftliche Arbeiten von Bewerbern im Verfahren zur Vergabe einer Professur müssen nicht fortlaufend beobachtet werdenSchadens­ersatz­anspruch des Bewerbers muss vom Ober­verwaltungs­gericht neu geprüft werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass es im Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Hochschul­lehrers es zulässig ist, dass zur Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers auf diejenigen schriftlichen Arbeiten abgestellt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits veröffentlicht und deshalb der wissen­schaft­lichen Ausein­an­der­setzung zugänglich sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich auf eine ausgeschriebene Professur beworben, war aber von der Universität, die hier Dienstherrin der Professoren ist und unabhängig vom Land über die Besetzung entscheidet, nicht berücksichtigt worden. Seiner Klage auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruchs hatte das Oberver­wal­tungs­gericht stattgegeben.

Gremien müssen schriftlichen Veröf­fent­li­chungen der Bewerber nicht fortlaufend beobachten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dem nicht gefolgt und hat das Berufungsurteil aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass im gestuften Verfahren zur Besetzung einer ausge­schriebenen Professur die Gremien nicht verpflichtet seien, die schriftlichen Veröf­fent­li­chungen der Bewerber fortlaufend zu beobachten. Andernfalls müsste im langwierigen Verfahren zur Besetzung der Stelle eine bereits getroffene Entscheidung über den Ausschluss von Bewerbern im Hinblick auf neue Veröf­fent­li­chungen eines bereits ausgeschiedenen Bewerbers fortlaufend überprüft werden.

Rückweisung der Sache an das Oberver­wal­tungs­gericht

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung an die Berufungs­instanz zurückverwiesen. Denn auf der Basis der für das Revisi­ons­ver­fahren maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts kann nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger der Schaden­s­er­satz­an­spruch nicht wegen einer anderweitigen Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG zusteht.

Kläger hätte Ernennung eines Konkurrenten nicht durch Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes verhindern müssen

Bestätigt hat dagegen das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts, dass dem Kläger nicht entge­gen­ge­halten werden könne, dass er es schuldhaft unterlassen habe, die Ernennung eines Konkurrenten durch die Inanspruchnahme zumutbaren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern. Damals ging das für ein Eilverfahren zuständige Oberver­wal­tungs­gericht davon aus, dass ein Anordnungsgrund für einen solchen Antrag erst unmittelbar vor der Ernennung des Konkurrenten besteht, also nach Abschluss der Verhandlungen über die Annahme des Rufes der Universität. Über die Ernennung des auf der Besetzungsliste geführten Bewerbers ist der Kläger hier von der Universität nicht informiert worden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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