15.11.2024
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Dokument-Nr. 13379

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Urteil19.04.2012Gerichtshof der Europäischen UnionC-415/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2012, 1224Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 1224
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil19.04.2012

Job-Bewerbung: Abgelehnter Bewerber hat keinen Anspruch auf Begründung und Auskunft über anderweitige Besetzung der StelleJob-Absage ohne Gründe rechtmäßig / Mangelnde Begründung für die Ablehnung kann aber als Indiz für Diskriminierung gewertet werden

Die Rechts­vor­schriften der Union sehen für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stelle­n­aus­schreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vor, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstel­lungs­ver­fahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen kann jedoch ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.

Das Unionsrecht* verbietet jede Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Alters und der ethnischen Herkunft, u. a. im Rahmen eines Einstel­lungs­ver­fahrens. Wenn Personen sich durch die Nichtanwendung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes für verletzt halten, müssen sie bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Es obliegt sodann der Gegenseite zu beweisen, dass keine Verletzung dieses Grundsatzes vorgelegen hat. Die Mitgliedstaaten müssen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anwendung dieses Grundsatzes zu gewährleisten.

Klägerin ist russischer Herkunft

Frau Meister, die 1961 geboren wurde, ist russischer Herkunft. Sie ist Inhaberin eines russischen Diploms als Systemtechnik-Ingenieurin, dessen Gleich­wer­tigkeit mit einem von einer Fachhochschule erteilten deutschen Diplom in Deutschland anerkannt wurde.

Klägerin bewarb sich auf Stelle­n­auschreibung und wurde ohne Gründe abgelehnt

Speech Design veröffentlichte nacheinander zwei sich inhaltlich entsprechende Stellenanzeigen für „eine/n erfahrene/n Softwa­re­ent­wickler/-in“. Frau Meister bewarb sich auf diese beiden Anzeigen. Ihre Bewerbungen wurden abgelehnt, ohne dass sie zu einem Gespräch eingeladen wurde und ohne dass Gründe für die Ablehnung angegeben wurden. Frau Meister war der Ansicht, dass sie die Anforderungen für die Stelle erfülle und wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft ungünstiger behandelt worden sei als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Sie erhob daher Klage vor den deutschen Gerichten und beantragte, Speech Design zur Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung bei der Beschäftigung und zur Vorlage der Bewer­bungs­un­terlagen des eingestellten Bewerbers zu verurteilen, um ihr den Nachweis zu ermöglichen, dass sie besser qualifiziert sei als Letzterer.

Bundes­a­r­beits­gericht rief EuGH an

Das mit dem Rechtsstreit befasste Bundes­a­r­beits­gericht fragt den Gerichtshof, ob das Unionsrecht für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stelle­n­aus­schreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, dessen Bewerbung aber nicht berücksichtigt wurde, die Möglichkeit der Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat, und, wenn ja, aufgrund welcher Kriterien. Darüber hinaus möchte es wissen, ob der Umstand, dass der Arbeitgeber die geforderte Auskunft nicht erteilt, eine Tatsache ist, die das Vorliegen der vom Arbeitnehmer behaupteten Diskriminierung vermuten lässt.

EuGH: Abgelehnter Bewerber muss zunächst Tatsachen für Diskriminierung glaubhaft machen

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass es der Person obliegt, die sich durch die Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes für beschwert hält, Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Nur wenn sie solche Tatsachen glaubhaft gemacht hat, hat der Beklagte nachzuweisen, dass keine Verletzung des Diskri­mi­nie­rungs­verbots vorliegt**. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, obliegt es insbesondere dem einzel­staat­lichen Gericht, die Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, im Einklang mit den inner­staat­lichen Rechts­vor­schriften oder Gepflogenheiten zu bewerten.

EuGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach es keine Möglichkeit der Einsichtnahme nach Unionsrecht gibt

Der Gerichtshof bestätigt sodann seine Recht­spre­chung***, wonach das Unionsrecht für eine Person, die sich für diskriminiert hält, keine spezifische Möglichkeit der Einsichtnahme in Informationen vorsieht, um sie in die Lage zu versetzen, die Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, glaubhaft zu machen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verweigerung von Informationen durch den Beklagten im Rahmen des Nachweises solcher Tatsachen die Verwirklichung des verfolgten Ziels beeinträchtigen und insbesondere dem Unionsrecht seine praktische Wirksamkeit nehmen kann.

Der Gerichtshof hält diese Rechtsprechung für auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der Unions­ge­setzgeber trotz der Entwicklungen der Rechts­vor­schriften die Beweis­last­re­gelung nicht ändern wollte. Daher hat das deutsche Gericht darüber zu wachen, dass die Auskunfts­ver­wei­gerung durch Speech Design nicht die Verwirklichung der mit dem Unionsrecht verfolgten Ziele zu beeinträchtigen droht. Es hat insbesondere bei der Klärung der Frage, ob genügend Indizien vorhanden sind, um die Tatsachen, die das Vorliegen einer solchen Diskriminierung vermuten lassen, als nachgewiesen ansehen zu können, alle Umstände des Rechtsstreits zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass nationale Rechts­vor­schriften oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten vorsehen können, dass eine Diskriminierung mit allen Mitteln, einschließlich statistischer Beweise, festzustellen ist. Zu den Gesichtspunkten, die in Betracht gezogen werden können, gehört insbesondere der Umstand, dass Speech Design Frau Meister jeden Zugang zu den Informationen verweigert zu haben scheint, deren Übermittlung sie begehrt. Darüber hinaus können auch die Tatsache herangezogen werden, dass der Arbeitgeber nicht bestreitet, dass die Qualifikation von Frau Meister den Anforderungen in der Stellenanzeige entspricht, sowie der Umstand, dass Speech Design sie gleichwohl nach Veröf­fent­lichung der beiden Stelle­n­aus­schrei­bungen nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen hat.

Bewerber hat keinen Anspruch auf Auskunft

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht dahin gehend auszulegen ist, dass es für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stelle­n­aus­schreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsieht, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstel­lungs­ver­fahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.

Auskunfts­ver­wei­gerung kann Indiz für Diskriminierung sein

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berück­sich­tigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies dort der Fall ist.

Erläuterungen
* Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22). Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16). Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancen­gleichheit und Gleich­be­handlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäf­ti­gungs­fragen (ABl. L 204, S. 23).

** Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Kelly (C-104/10). In diesem Urteil legt der Gerichtshof die Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (ABl. 1998, L 14, S. 6) aus, deren einschlägige Bestimmungen praktisch identisch sind mit denen der Richtlinien, um deren Auslegung es im vorliegenden Fall geht.

*** Urteil Kelly.

Quelle: ra-online, Gerichtshof der Europäischen Union (pm/pt)

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