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Dokument-Nr. 15724

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Urteil25.04.2013Bundesarbeitsgericht8 AZR 287/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2014, 224Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 224
  • ZD 2014, 311Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 311
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.04.2013

Bundes­arbeits­gericht zum Auskunfts­an­spruch einer abgelehnten Stellen­be­werberinVerweigerung jeglicher Auskunft durch Arbeitgeber begründet nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung des Bewerbers

Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1961 in der Russischen SSR geborene Klägerin hatte sich im Jahre 2006 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwa­re­ent­wicklers/-in erfolglos beworben. Die Beklagte teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren. Die Klägerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat von der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Keine ausreichenden Indizien für Benachteiligung

Einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gegen die Beklagte, ob diese einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, sah das Bundes­a­r­beits­gericht nach nationalem Recht nicht. Auf seine Vorlage an den EuGH hatte dieser mit Urteil vom 19. April 2012 entschieden, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund des Gemein­schafts­rechts ergibt, die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber jedoch unter Umständen einen Gesichtspunkt darstellen kann, welcher beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen ist, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EuGH blieb die Entschä­di­gungsklage vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Die Klägerin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die nach § 22 AGG zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benach­tei­li­gungen vorgelegen hat. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch die Beklagte begründete im Streitfalle nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin iSd. § 7 AGG.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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