Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine russischstämmige Frau bewarb sich auf eine Stellenausschreibung im Internet als Softwareprogrammiererin. Das Unternehmen antwortete weder negativ noch positiv auf die Bewerbung. Sie klagte nachfolgend auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 18.000 €, da ihrer Meinung nach die Stellenausschreibung sie wegen ihrer ausländischen Herkunft, ihres Geschlechts und ihres Alters diskriminiert habe. Demgegenüber behauptete das Unternehmen, dass die Bewerbung keinen Erfolg hatte, da die Bewerberin nicht die fachliche Eignung aufgewiesen habe. Das Arbeitsgericht Lübeck wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Bewerberin.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen die Bewerberin. Ihr habe kein Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zugestanden, da die Stellenausschreibung keine Diskriminierung enthalten habe.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei die Bewerberin durch die Anforderung von "ausgezeichneten Deutsch- und Englischkenntnissen" nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden. Denn es sei zulässig, sowohl in bestehenden Arbeitsverhältnissen als auch in einem Bewerbungsverfahren, von Bewerbern bestimmte Sprachkenntnisse zu verlangen (vgl. BAG, Urt. v. 28.01.2010 - 2 AZR 764/08). Das Anforderungsprofil an einer Stelle, einschließlich Art und Umfang von Sprachkenntnissen, bestimme der Arbeitgeber. Denn er könne ein beanstandungsfreies Interesse daran haben, dass die Beschäftigten über bestimmte Sprachkenntnisse verfügen, um eine gute Kommunikation mit Kunden und Kollegen zu ermöglichen.
Weiterhin sei in der Formulierung "Softwareentwickler" keine Diskriminierung wegen des Geschlechts zu sehen gewesen, so das Landesarbeitsgericht. Nur weil der Hinweis auf beide Geschlechter gefehlt habe, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass tatsächlich nur Männer gesucht werden. Zwar seien Frauen in der Softwarebranche selten anzutreffen. Eine Unterpräsentation sei jedoch nicht zwingend auf eine diskriminierende Personalpolitik zurückzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2012 - 8 AZR 364/11). Grundsätzlich müssen dafür weitere Tatsachen hinzutreten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Eine Diskriminierung wegen des Alters aufgrund des Worts "dynamisch" wurde ebenfalls vom Gericht verneint, da es nicht habe erkennen lassen, dass sich die Stellenausschreibung nur an jüngere Bewerber gerichtet habe. Das Wort sei nicht altersbezogen zu verstehen. Vielmehr sage es aus, dass die Bewerber beweglich und aktiv sein sollen. Nur in der Kombination mit einer Altersangabe oder eines das Alter definierenden Begriffs wie "jung" könne eine Altersdiskriminierung vorliegen. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Schließlich führte das Gericht aus, dass allein die Nichtbeantwortung der Bewerbung durch das Unternehmen nicht ein Indiz für eine Diskriminierung gewesen sei. Eine Nichtbeantwortung könne zwar auf eine beabsichtigte Diskriminierung hindeuten. Maßgeblich seien aber immer die Umstände des Einzelfalls. Insbesondere müssen weitere Gesichtspunkte vorliegen, die eine nach § 1 AGG verbotene Diskriminierung vermuten lassen. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)