15.11.2024
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Dokument-Nr. 15817

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil13.11.2012

Keine diskri­mi­nierende Stelle­n­aus­schreibung bei folgenden Formulierungen: "dynamisches Team", "Softwa­re­ent­wickler" und "ausgezeichnete Deutsch- und Englisch­kenntnisse"Nicht­be­ant­wortung der Bewerbung allein keine Diskriminierung

Wird in einer Stelle­n­aus­schreibung nach einem "dynamischen Team" und einem "Softwa­re­ent­wickler" gesucht, der "ausgezeichnete Deutsch- und Englisch­kenntnisse" vorweisen soll, so ist in diesen Formulierungen keine Diskriminierung zu sehen. Ebenso stellt allein die Nicht­be­ant­wortung einer Bewerbung keine Diskriminierung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Schleswig-Holstein hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine russisch­stämmige Frau bewarb sich auf eine Stelle­n­aus­schreibung im Internet als Softwa­re­pro­gram­miererin. Das Unternehmen antwortete weder negativ noch positiv auf die Bewerbung. Sie klagte nachfolgend auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 18.000 €, da ihrer Meinung nach die Stelle­n­aus­schreibung sie wegen ihrer ausländischen Herkunft, ihres Geschlechts und ihres Alters diskriminiert habe. Demgegenüber behauptete das Unternehmen, dass die Bewerbung keinen Erfolg hatte, da die Bewerberin nicht die fachliche Eignung aufgewiesen habe. Das Arbeitsgericht Lübeck wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Bewerberin.

Anspruch auf Entschä­di­gungs­zahlung bestand nicht

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschied gegen die Bewerberin. Ihr habe kein Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zugestanden, da die Stelle­n­aus­schreibung keine Diskriminierung enthalten habe.

Keine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts sei die Bewerberin durch die Anforderung von "ausgezeichneten Deutsch- und Englisch­kennt­nissen" nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden. Denn es sei zulässig, sowohl in bestehenden Arbeits­ver­hält­nissen als auch in einem Bewer­bungs­ver­fahren, von Bewerbern bestimmte Sprach­kenntnisse zu verlangen (vgl. BAG, Urt. v. 28.01.2010 - 2 AZR 764/08). Das Anfor­de­rungs­profil an einer Stelle, einschließlich Art und Umfang von Sprach­kennt­nissen, bestimme der Arbeitgeber. Denn er könne ein beanstan­dungs­freies Interesse daran haben, dass die Beschäftigten über bestimmte Sprach­kenntnisse verfügen, um eine gute Kommunikation mit Kunden und Kollegen zu ermöglichen.

Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts

Weiterhin sei in der Formulierung "Softwa­re­ent­wickler" keine Diskriminierung wegen des Geschlechts zu sehen gewesen, so das Landes­a­r­beits­gericht. Nur weil der Hinweis auf beide Geschlechter gefehlt habe, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass tatsächlich nur Männer gesucht werden. Zwar seien Frauen in der Softwarebranche selten anzutreffen. Eine Unter­prä­sen­tation sei jedoch nicht zwingend auf eine diskri­mi­nierende Personalpolitik zurückzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2012 - 8 AZR 364/11). Grundsätzlich müssen dafür weitere Tatsachen hinzutreten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts

Eine Diskriminierung wegen des Alters aufgrund des Worts "dynamisch" wurde ebenfalls vom Gericht verneint, da es nicht habe erkennen lassen, dass sich die Stelle­n­aus­schreibung nur an jüngere Bewerber gerichtet habe. Das Wort sei nicht altersbezogen zu verstehen. Vielmehr sage es aus, dass die Bewerber beweglich und aktiv sein sollen. Nur in der Kombination mit einer Altersangabe oder eines das Alter definierenden Begriffs wie "jung" könne eine Altersdiskriminierung vorliegen. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Nicht­be­ant­wortung der Bewerbung kein Indiz für Diskriminierung

Schließlich führte das Gericht aus, dass allein die Nicht­be­ant­wortung der Bewerbung durch das Unternehmen nicht ein Indiz für eine Diskriminierung gewesen sei. Eine Nicht­be­ant­wortung könne zwar auf eine beabsichtigte Diskriminierung hindeuten. Maßgeblich seien aber immer die Umstände des Einzelfalls. Insbesondere müssen weitere Gesichtspunkte vorliegen, die eine nach § 1 AGG verbotene Diskriminierung vermuten lassen. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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