18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9132

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Urteil28.01.2010Bundesarbeitsgericht2 AZR 764/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2010, 625Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2010, Seite: 625
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil17.07.2008, 16 Sa 544/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil28.01.2010

BAG: Unzureichende Deutsch­kenntnisse als Kündigungsgrund zulässigKündigung verstößt nicht gegen Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeits­an­wei­sungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der 1948 geborene Kläger war seit 1978 als Produk­ti­o­ns­helfer bei der Arbeitgeberin beschäftigt, einem Unternehmen der Automo­bil­zu­lie­fe­rer­in­dustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellen­be­schreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Kläger absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutsch­kenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits­ver­hältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007.

Kündigung zulässig – Arbeitgeber gab ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die hiergegen erhobene Klage - anders als das Landes­a­r­beits­gericht - abgewiesen. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskri­mi­nie­rendes Ziel, wenn er – z.B. aus Gründen der Quali­täts­si­cherung – schriftliche Arbeits­an­wei­sungen einführt.

Quelle: ra-online, BAG

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