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- DB 2012, 2579Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2012, Seite: 2579
- MDR 2012, 1423Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1423
- NJW 2013, 108Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 108
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil25.03.2011, 9 Sa 678/10
Bundesarbeitsgericht Urteil21.06.2012
Erteilung einer Falschauskunft kann Indiz für Diskriminierung seinLAG muss vom Arbeitgeber erteilten Auskünfte über Gründe für Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses auf Indizien für Diskriminierung prüfen
Begründet ein Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Maßnahme, so muss diese Auskunft auch zutreffen. Ist sie dagegen nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, so kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung bedeuten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die türkischstämmige Klägerin von der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, zunächst befristet für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 als Sachbearbeiterin eingestellt. Im Oktober 2008 fand ein Personalgespräch statt, in dem es auch um Arbeitsfehler der Klägerin ging. Im November 2008 wurde die Verlängerung der befristeten Beschäftigung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2010 vereinbart. Im September 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Februar 2010 nicht erfolgen werde.
Aussagen des Arbeitgebers über Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin widersprüchlich
Die Klägerin machte daraufhin, auch mit Hinweis auf den geringen Anteil von Beschäftigten nichtdeutscher Herkunft, eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend. Dies verneinte die Beklagte, weitere Begründungen lehnte sie ab. Am 31. Januar 2010 erstellte die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“. Gegen die von der Klägerin angestrengte Klage auf Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung verteidigte sich die Beklagte mit dem Argument, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der Klägerin abgelehnt worden.
Mögliche falsche Auskünfte können Indizwirkung für Diskriminierung haben
Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro und von Schadensersatz verurteilt. Die Revision der Beklagten und die hilfsweise eingelegte Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Eine Verurteilung der Beklagten kann nicht auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung gestützt werden. Das Landesarbeitsgericht wird aber aufzuklären haben, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten standen.
LAG muss Hinweise auf Diskriminierung prüfen
Das Landesarbeitsgericht wird dabei zu prüfen haben, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen. Auch wird dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, zuvor sei eine andere, ebenfalls nicht zutreffende Auskunft erteilt worden. Die Klägerin soll zunächst auf einen Wegfall ihres Arbeitsplatzes wegen einer bevorstehenden Fusion hingewiesen worden sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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