15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13689

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Urteil21.06.2012Bundesarbeitsgericht8 AZR 364/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2012, 2579Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2012, Seite: 2579
  • MDR 2012, 1423Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1423
  • NJW 2013, 108Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 108
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil25.03.2011, 9 Sa 678/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.06.2012

Erteilung einer Falschauskunft kann Indiz für Diskriminierung seinLAG muss vom Arbeitgeber erteilten Auskünfte über Gründe für Nicht­ver­län­gerung des Arbeits­ver­hält­nisses auf Indizien für Diskriminierung prüfen

Begründet ein Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Maßnahme, so muss diese Auskunft auch zutreffen. Ist sie dagegen nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, so kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung bedeuten. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die türkisch­stämmige Klägerin von der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung, zunächst befristet für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 als Sachbe­a­r­beiterin eingestellt. Im Oktober 2008 fand ein Perso­nal­ge­spräch statt, in dem es auch um Arbeitsfehler der Klägerin ging. Im November 2008 wurde die Verlängerung der befristeten Beschäftigung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2010 vereinbart. Im September 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeits­ver­hält­nisses ab dem 1. Februar 2010 nicht erfolgen werde.

Aussagen des Arbeitgebers über Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin widersprüchlich

Die Klägerin machte daraufhin, auch mit Hinweis auf den geringen Anteil von Beschäftigten nichtdeutscher Herkunft, eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend. Dies verneinte die Beklagte, weitere Begründungen lehnte sie ab. Am 31. Januar 2010 erstellte die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit der Leistungs­be­ur­teilung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“. Gegen die von der Klägerin angestrengte Klage auf Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung verteidigte sich die Beklagte mit dem Argument, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der Klägerin abgelehnt worden.

Mögliche falsche Auskünfte können Indizwirkung für Diskriminierung haben

Anders als das Arbeitsgericht hat das Landes­a­r­beits­gericht die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro und von Schadensersatz verurteilt. Die Revision der Beklagten und die hilfsweise eingelegte Anschluss­re­vision der Klägerin hatten vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Eine Verurteilung der Beklagten kann nicht auf die vom Landes­a­r­beits­gericht gegebene Begründung gestützt werden. Das Landes­a­r­beits­gericht wird aber aufzuklären haben, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die Gründe der Nicht­ver­län­gerung des Arbeits­ver­hält­nisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten standen.

LAG muss Hinweise auf Diskriminierung prüfen

Das Landes­a­r­beits­gericht wird dabei zu prüfen haben, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen. Auch wird dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, zuvor sei eine andere, ebenfalls nicht zutreffende Auskunft erteilt worden. Die Klägerin soll zunächst auf einen Wegfall ihres Arbeitsplatzes wegen einer bevorstehenden Fusion hingewiesen worden sein.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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