18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.09.2016

Zeiten einer früheren Tätigkeit als Flugbegleiter oder Flugga­s­t­ab­fertiger sind bei Richter­be­soldung nicht zu berücksichtigenVor-Tätigkeit weist keinen Bezug zum Beruf des Richters auf

War ein Richter vor seiner Einstellung in den Richterdienst als Flugbegleiter (Steward) oder als Flugga­s­t­ab­fertiger tätig, sind diese Zeiten bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe nicht zu berücksichtigen, nach der sich die Besoldung des Richters richtet. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits steht als Richter im Dienst des beklagten Landes Berlin. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat das Land verpflichtet, die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Flugbegleiter sowie Flugga­s­t­ab­fertiger als Erfah­rungs­zeiten gemäß § 38 a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes in der Überlei­tungs­fassung für Berlin (BBesG Bln) anzuerkennen. Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Vor-Tätigkeit müsste Bezug zum Beruf des Richters aufweisen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass § 38 a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln Zeiten einer Vor-Tätigkeit anerkennt, sofern sie für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnten. Die Vorschrift ist nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck der Norm eingrenzend auszulegen. Durch die Bezugnahme auf die für die richterliche Tätigkeit erforderliche soziale Kompetenz wird deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um eine beliebige berufliche Vor-Tätigkeit handeln kann. Vielmehr muss sie einen Bezug zum Beruf des Richters aufweisen. Kennzeichnend hierfür ist die Fähigkeit, in Konflikt­si­tua­tionen die divergierenden Interessen mehrerer Beteiligter auch in komplexen Lebens­ver­hält­nissen zu erfassen, zu einem Ausgleich zu bringen und ggf. hierüber auch zu entscheiden. Der Richter muss ferner die sozialen Folgen seines Handelns berücksichtigen. Andererseits muss er aber auch die erforderliche Konflikt- und Entschluss­fä­higkeit besitzen. Für eine (mögliche) Tätigkeit im Spruchkörper muss er über Teamfähigkeit verfügen und eine kollegiale Beratungskultur pflegen. Solche Fähigkeiten müssen im Vordergrund der in Rede stehenden Vor-Tätigkeit stehen und für diese prägend sein.

Nicht jede Tätigkeit mit Kontakt zu Menschen lässt sich als Erfahrungszeit anerkennen

Danach reicht nicht jede berufliche Tätigkeit, die zwangsläufig mit einem Kontakt zu anderen Menschen verbunden ist, als Erfahrungszeit aus, insbesondere nicht solche Tätigkeiten, bei denen dieser soziale Umgang den anderen Menschen nur ausschnittsweise, in einer begrenzten sozialen Funktion und Situation, z.B. als Kunde, betrifft. Diese Voraussetzungen sind bei einer Tätigkeit als Flugbegleiter nicht erfüllt. Denn der Flugbegleiter erbringt in erster Linie im Auftrag der Flugge­sell­schaft Leistungen, um die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Kunden zu erfüllen. Bei einem Flugga­s­t­ab­fertiger (Bodensteward) sind Art und Maß des sozialen Kontakts zum Kunden noch geringer als bei einem Flugbegleiter.

§ 38 a BBesG Bln

Erläuterungen

Berück­sich­ti­gungs­fähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufen­fest­setzung werden den Richtern und Staatsanwälten als Erfah­rungs­zeiten im Sinne des § 38 Absatz 3 anerkannt:

[...]

3. Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorge­schriebenen Ausbildung, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen erworben werden konnten oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte, bis zu fünf Jahren,

[...]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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