23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.03.2013

Richter muss Tätigkeit als Flugbegleiter als besol­dungs­rechtliche Erfahrungszeit anerkannt werdenFlugbe­glei­ter­tä­tigkeit ist für Erwerb notwendiger sozialer Kompetenzen förderlich

Eine vor der Einstellung als Richter ausgeübte Tätigkeit als Flugbegleiter bzw. Flugga­s­t­ab­fertiger ist eine besol­dungs­rechtlich relevante Erfahrungszeit. Das hat das Berliner Verwal­tungs­gericht entschieden.

Der 1971 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließ sich während seines Studiums 1994 zum Flugbegleiter auf Zeit ausbilden und war bis zum März 1995 in diesem Beruf in Vollzeit tätig. Danach arbeitete er studien­be­gleitend im Umfang einer Halbtags­be­schäf­tigung als Flugga­s­t­ab­fertiger. Seinen Antrag, diese Zeiten als Erfah­rungs­zeiten anzuerkennen, lehnte die Senats­ver­waltung für Justiz und Verbrau­cher­schutz mit der Begründung ab, diese Tätigkeiten seien nicht für den Erwerb sozialer Kompetenz förderlich. Es genüge nicht, dass die Tätigkeit - wie regelmäßig im Dienst­leis­tungs­bereich - mit erhöhtem Kontakt zu anderen Menschen in angenehmen wie unangenehmen Situationen verbunden sei.

Zeiten in nicht-juristischem Beruf mit Förderung sozialer Kompetenzen sind besol­dungs­rechtlich anzuerkennen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete die Behörde, die Zeiten als Flugbegleiter und Flugga­s­t­ab­fertiger als besol­dungs­rechtliche Erfah­rungs­zeiten anzuerkennen. Zeiten in einem nicht-juristischen Beruf seien besol­dungs­rechtlich anzuerkennen, wenn die Tätigkeit für den Erwerb der nach dem Deutschen Richtergesetz notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sei. Dies sei hier der Fall. Die notwendige soziale Kompetenz eines Richters umfasse u.a. die Fähigkeit zum Verhandeln und zum Ausgleich sowie die Konflikt- und Koope­ra­ti­o­ns­fä­higkeit. Die Tätigkeiten seien geeignet, eine oder mehrere dieser Eigenschaften zu bestärken. Der Kläger habe durch seine Tätigkeit Umgang mit Menschen in der besonderen Situation des Flugbetriebs gehabt. Er habe vor unter­schied­lichsten kulturellen Hintergründen gehäuft auftretende menschliche Konflikte erkennen, ausgleichen und lösen müssen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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