Dokument-Nr. 9155
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.12.2009
Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß?OVG Rheinland-Pfalz legt Bundesverfassungsgericht Frage zur so genannten "Wartefrist" vor
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die so genannte „Wartefrist” mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung in Einklang steht.
Nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden, für zwei Jahre nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe („Wartefrist”). Dementsprechend bezieht der Kläger, der vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) berufen wurde, zwei Jahre lediglich die Besoldung aus seiner bisherigen niedrigeren Besoldungsgruppe R 3. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
OVG äußert Zweifel an verfassungsmäßigkeit der „Wartefrist”
Das Oberverwaltungsgericht hingegen sieht in dieser Regelung eine Benachteiligung und hat hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die „Wartefrist” mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Einklang steht. Das Bundesverfassungsgericht wird entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung in ein höherwertiges Amt von Verfassungs wegen sofort die höheren Dienstbezüge zu zahlen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz
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