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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.12.2009

Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfas­sungsgemäß?OVG Rheinland-Pfalz legt Bundes­ver­fas­sungs­gericht Frage zur so genannten "Wartefrist" vor

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz hat dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Frage vorgelegt, ob die so genannte „Wartefrist” mit dem verfas­sungs­recht­lichen Grundsatz der amtsan­ge­messenen Besoldung in Einklang steht.

Nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten Landes­be­sol­dungs­gesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt ab der Besol­dungs­gruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden, für zwei Jahre nur das Gehalt der nächst­nied­rigeren Besol­dungs­gruppe („Wartefrist”). Dementsprechend bezieht der Kläger, der vom Vorsitzenden Richter am Oberlan­des­gericht (Besol­dungs­gruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlan­des­ge­richts (Besol­dungs­gruppe R 4) berufen wurde, zwei Jahre lediglich die Besoldung aus seiner bisherigen niedrigeren Besol­dungs­gruppe R 3. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen und die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

OVG äußert Zweifel an verfas­sungs­mä­ßigkeit der „Wartefrist”

Das Oberver­wal­tungs­gericht hingegen sieht in dieser Regelung eine Benachteiligung und hat hat das Berufungs­ver­fahren ausgesetzt und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Frage vorgelegt, ob die „Wartefrist” mit dem verfas­sungs­recht­lichen Grundsatz der amtsan­ge­messenen Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Einklang steht. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wird entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung in ein höherwertiges Amt von Verfassungs wegen sofort die höheren Dienstbezüge zu zahlen sind.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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