18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 11560

Drucken
Urteil28.04.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 30.09, BVerwG 2 C 27.10 und BVerwG 2 C 48.10
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 30.09:
  • Verwaltungsgericht Dresden, Urteil09.05.2006, 11 K 2968/04
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil20.04.2009, 2 A 97/08
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 27.10:
  • Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil05.06.2008, 3 K 132/08
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil04.03.2010, 2 A 347/09
Vorinstanzen zu 2 C 48.10:
  • Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil26.02.2009, 3 K 424/06
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil01.06.2010, 2 A 577/09
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil28.04.2011

BVerwG: Beamten muss bei dauerhafter Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes Verwen­dungs­zulage gewährt werdenNach 18 Monaten ununter­bro­chener Wahrnehmung einer Aufgabe besteht Anspruch auf Zahlung einer Zulage

Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertre­tungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes auch für den Fall zu zahlen, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls, eine Oberstu­di­enrätin, ein Verwal­tungs­o­berrat im Dienst eines Renten­ver­si­che­rungs­trägers und ein Regie­rungs­o­berrat im Landes­po­li­zei­dienst, nahmen anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besol­dungs­gruppe A 14) zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahr, die einer nicht besetzten Planstelle der höheren Besol­dungs­gruppe A 15 zugeordnet waren. Ihre auf die Zahlung einer Verwen­dungs­zulage in Höhe des Diffe­renz­be­trages zwischen den beiden Besol­dungs­gruppen gerichteten Klagen sind in der Berufungs­instanz erfolglos geblieben.

Auch bei zeitlich unbeschränkter, "endgültig" oder "auf Dauer" übertragener Aufgabe besteht Anspruch auf Zahlung einer Zulage

Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings hat ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertre­tungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununter­bro­chenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, „endgültig" oder „auf Dauer" übertragen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11560

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI