23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 21313

Drucken
Urteil16.07.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 16.14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil27.08.2009, 1 A 243/06
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil13.12.2011, 5 LC 269/09
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil16.07.2015

In Teilzeit beschäftigte Lehrer dürfen nur im Rahmen der Teilzeitquote zu Verwal­tungs­aufgaben herangezogen werdenErforderliche Mehrarbeit bei Funktions­tätig­keiten muss durch geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben zeitlich ausgeglichen werden

Teil­zeit­beschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktions­tätig­keiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Oberstu­di­enrätin (Besol­dungs­gruppe A 14) an einem Gymnasium in Niedersachsen mit einer Pflicht­stun­denzahl von 13/23,5 Wochenstunden teilzeit­be­schäftigt. Mit dem Amt eines Oberstudienrats ist in Niedersachsen stets die Verpflichtung zur Übernahme einer Funkti­o­ns­tä­tigkeit verbunden, d.h. einer dauerhaften, nicht unmittelbar unter­richts­be­zogenen schulischen Verwal­tungs­aufgabe (Beispiele: Leitung der Schulbibliothek, Organisation des Schüler­aus­tauschs).

OLG: Zusätzliche Funkti­o­ns­tä­tigkeit ist Bereich der außer­un­ter­richt­lichen Tätigkeit zuzurechnen und führt nicht zur Erhöhung der Gesamt­a­r­beitszeit

Den Antrag der Klägerin auf Reduzierung der Funkti­o­ns­tä­tigkeit entsprechend ihrer Teilzeitquote, hilfsweise auf Gewährung von Zeitausgleich bzw. einer zusätzlichen Vergütung hat die beklagte Landes­schul­behörde unter Verweis auf die nieder­säch­sische Erlasslage abgelehnt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage ist erst- und zweitin­sta­nzlich erfolglos geblieben. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die einem Oberstudienrat auferlegte zusätzliche Funkti­o­ns­tä­tigkeit dem Bereich der außer­un­ter­richt­lichen Tätigkeit zuzurechnen sei, der pauschal von der wöchentlichen Pflicht­stun­denzahl erfasst sei und daher nicht zur Erhöhung der Gesamt­a­r­beitszeit führe. Eine gleich­heits­widrige Benachteiligung der Klägerin gegenüber vollzeit­be­schäftigen A 14-Lehrkräften liege nicht vor, da der maßgebliche Teilzeit­be­schäf­ti­gungs­erlass Möglichkeiten vorsehe, die Mehrbelastung hinreichend auszugleichen.

In Teilzeit Beschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Sache an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 GG, und Unionsrecht gleichermaßen verlangen, in Teilzeit Beschäftigte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung heranzuziehen. Deshalb dürfen teilzeit­be­schäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Klassen- und Schul­kon­fe­renzen, Elterngespräche, Vertre­tungs­stunden etc., aber auch Funkti­o­ns­tä­tig­keiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote bei der Übertragung von Funkti­o­ns­tä­tig­keiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben (z.B. keine oder weniger Vertre­tungs­stunden) erfolgen muss. Weil das Oberver­wal­tungs­gericht keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Klägerin in der Summe entsprechend ihrer Teilzeitquote oder hierüber hinausgehend zur Dienstleistung herangezogen wurde und wird, war die Sache an das Oberver­wal­tungs­gericht zurück­zu­ver­weisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21313

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI