23.11.2024
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Dokument-Nr. 24106

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Bundesverwaltungsgericht Urteil06.04.2017

BVerwG zur alters­dis­kri­mi­nie­renden BesoldungBeamte haben weiterhin Zahlungs­an­spruch von 100 Euro im Monat

Auch nach Verkündung des EuGH-Urteils in Sachen "Hennigs und Mai" kann ein Beamter eine Zahlung von 100 Euro im Monat vom Dienstherrn verlangen, wenn sich seine Besoldung weiterhin nach Vorschriften gerichtet hat, die die Höhe der Bezüge unter Verstoß gegen das Unionsrecht allein vom Lebensalter abhängig gemacht haben. Dieser Betrag ist von der Dauer der Geltung der diskri­mi­nie­renden Besol­dungs­gesetze unabhängig und ist auch bei einer Teilzeit­be­schäf­tigung nicht zu reduzieren. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall klagen Beamte des Landes Hessen. Bis Ende Februar 2014 richtete sich die Bemessung ihrer Bezüge nach §§ 27 und 28 Bundes­be­sol­dungs­gesetz a.F. Diese Vorschriften waren wegen der Anknüpfung der ersten Einstufung in die Besol­dung­s­tabelle an das Lebensalter mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in der "Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf" unvereinbar. Denn sie benachteiligten jüngere Beamter allein wegen ihres Lebensalters (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 u.a., Specht). Im Dezember 2012 rügten die Kläger die unions­rechts­widrige Bemessung ihrer Dienstbezüge. Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat das Land verurteilt, den Klägern für den Zeitraum von Januar 2012 bis Ende Februar 2014 jeweils 100 €/Monat (insgesamt 2 600 €) zu zahlen. Der unions­rechtliche Haftungs­an­spruch bestehe wegen der Geltendmachung im Dezember 2012 für das gesamte Kalenderjahr 2012. Der Entschä­di­gungs­an­spruch aus § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) bestehe wegen der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum ab Oktober 2012.

Betragshöhe von Geltungsdauer der alters­dis­kri­mi­nie­renden Besol­dungs­be­stimmung unabhängig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen der Kläger gegen diese Urteile zurückgewiesen. Auf die Revisionen des Landes hat es die Verpflichtungen zur Zahlung von 100 €/Monat auf den Zeitraum von November 2012 bis Februar 2014 reduziert. Die Geltendmachung der unions­rechts­widrigen Besoldung im Dezember 2012 begründet den unions­recht­lichen Haftungs­an­spruch lediglich für den Zeitraum ab Januar 2013, weil die Dienstbezüge für Dezember 2012 bereits im November zugegangen waren. Die Geltendmachung hat keine Rückwirkung etwa für das gesamte Kalenderjahr. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG besteht erst für den Zeitraum ab November 2012. Im Hinblick auf den Zugang der Oktoberbezüge 2012 bereits am letzten Bankarbeitstag des Septembers 2012 war die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach § 15 Abs. 4 AGG zum Zeitpunkt des Widerspruchs der Kläger am 17. Dezember 2012 bereits abgelaufen. Hinsichtlich der Höhe der monatlichen Zahlung bleibt es bei dem bereits in den Urteilen vom 30. Oktober 2014 (z.B. BVerwG 2 C 6.13) in Anlehnung an § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG als angemessen angesehenen Betrag von 100 €/Monat. Dieser unabhängig von der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten festgesetzte Betrag ist nicht entsprechend der Dauer der Geltung der alters­dis­kri­mi­nie­renden Besol­dungs­be­stim­mungen zu steigern oder im Hinblick auf eine Teilzeit­be­schäf­tigung eines Beamten zu reduzieren.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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